Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht

Die Sozialversicherungspflicht gilt in Deutschland für alle Angestellten. Die Versicherungspflicht schreibt vor, dass Angestellte in folgenden Versicherungen versichert sein müssen:

  • Krankenkasse
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

 

Die Beiträge zu den Versicherungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gezahlt.

Wer kann sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen?

 

Von der Sozialversicherungspflicht können sich insbesondere Selbstständige befreien lassen. In einigen Fällen können sich aber auch Angestellte in Teilen oder auch komplett von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen. Eine teilweise Befreiung ist zum Beispiel möglich, wenn Angestellte aufgrund ihres Jahreseinkommens nicht mehr der Krankenversicherungspflicht unterliegen und sich privat versichern. Diese Befreiung gilt dann jedoch nicht für die anderen Bereiche der Sozialversicherung.

 

Wie kann man sich von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen?

 

Um sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, ist es notwendig, einen Antrag auf Befreiung von der jeweiligen Sozialversicherungspflicht zu stellen. Damit dem Antrag stattgegeben werden kann, müssen jeweils verschiedene Kriterien erfüllt werden. In den meisten Fällen ist die Selbstständigkeit ein sicheres Kriterium, da Selbstständige bis auf einige Ausnahmen nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Angestellte

 

Aber auch Angestellte können unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei sein und sich nach einem Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht privat versichern. Das trifft insbesondere auf folgende Personengruppen zu:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Geschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • mitarbeitende Familienangehörige

Diese Personengruppen sind zwar in der Regel ebenfalls Angestellte. Weil sie aber häufig über umfangreiche Entscheidungsbefugnisse verfügen und zum Teil auch Unternehmerrisiko mittragen, werden sie oft sozialversicherungsrechtlich als Selbstständige betrachtet und unterliegen damit nicht der Sozialversicherungspflicht. Damit besteht auch für diese Angestellten die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu stellen. Wird dieser Antrag bewilligt, können auch sie private Vorsorge betreiben.