Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Befreiung Sozialversicherung Familienangehörige

In vielen Familienunternehmen ist es häufig möglich, durch eine Befreiung Sozialversicherung Familienangehörige von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Anschließend können sich diese Personen dann privat absichern, was in den meisten Fällen deutlich vorteilhafter für die Betroffenen ist.

Eine Befreiung von Sozialversicherung für Familienangehörige ist in der Regel möglich, wenn ihre Tätigkeit im Familienunternehmen nicht als abhängiges Arbeitsverhältnis, sondern als Mitunternehmerschaft oder auch als familienhafte Mitarbeit eingestuft wird. Sowohl bei der Mitunternehmerschaft als auch bei der familienhaften Mitarbeit besteht keine Sozialversicherungspflicht, so dass eine Befreiung von der Sozialversicherung für Familienangehörige möglich ist.

Wann liegt für Familienangehörige Sozialversicherungspflicht vor?

Ein abhängiges Arbeitsverhältnis und damit in der Regel auch Sozialversicherungspflicht liegt vor allem dann vor, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:

  • Der Familienangehörige ist wie eine fremde Arbeitskraft ins Unternehmen eingegliedert
  • Der Familienangehörige erhält ein angemessenes Gehalt für seine Arbeit
  • Für das Gehalt wird Lohnsteuer abgeführt und es wird vom Unternehmen als Betriebsausgabe verbucht
  • Die betreffende Person unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers
  • Der Familienangehörige wird anstelle einer anderen Arbeitskraft beschäftigt

Je weniger der genannten Kriterien von dem Familienangehörigen erfüllt werden und je mehr Mitbestimmungsmöglichkeiten aber auch unternehmerische Verantwortung er hat, desto wahrscheinlicher liegt eine Mitunternehmerschaft vor. Die wird sozialversicherungsrechtlich als Selbstständigkeit betrachtet, sodass eine Befreiung von der Sozialversicherung für Familienangehörige in der Regel möglich ist.

Befreiung von Sozialversicherung für Familienangehörige bei familienhafter Mitarbeit

Einen sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus stellt bei mitarbeitenden Familienmitgliedern die familienhafte Mitarbeit dar. Hierbei handelt es sich um eine Sonderform der Mitarbeit, bei der keine Sozialversicherungspflicht besteht. Familienhafte Mitarbeit liegt vor, wenn die betreffenden Familienangehörigen:

  1. unregelmäßig im Familienunternehmen mitarbeiten
  2. eine unübliche Bezahlung für ihre Tätigkeit erhalten

Auch im Fall der familienhaften Mitarbeit ist normalweise eine Befreiung von der Sozialversicherung für Familienangehörige möglich.

Eine Überprüfung des Sozialversicherungsstatus für Familienangehörige findet seit 2008 automatisch bei der Anmeldung eines neuen Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung statt. Bei älteren Arbeitsverhältnissen ist hingegen der Sozialversicherungsstatus häufig noch ungeklärt. In diesem Fall sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.