Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Befreiung Sozialversicherung GGF

Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) nehmen in einem Unternehmen eine Doppelfunktion als Angestellter und selbstständiger Unternehmer ein, weshalb in vielen Fällen eine Befreiung Sozialversicherung GGF möglich ist. Die Befreiung von der Sozialversicherung für GGF kann dabei sowohl aufgrund der Gesellschafteranteile als auch aufgrund der Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses erreicht werden.

Befreiung Sozialversicherung GGF aufgrund von Gesellschafteranteilen

Eine Befreiung von der Sozialversicherung für GGF ist möglich, wenn sie als Gesellschafter:

  • Über eine Mehrheit der Gesellschafteranteile und damit verbunden auch über entsprechende Mitbestimmungsrechte verfügen
  • Als Minderheitsgesellschafter entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen haben, weil sie als einzige im Unternehmen über wichtiges Fachwissen verfügen
  • Als Minderheitsgesellschafter unabhängig von ihren Gesellschafteranteilen über eine Sperrminorität oder umfangreiche Mitbstimmungsmöglichkeiten verfügen

Befreiung Sozialversicherung für GGF aufgrund Geschäftsführertätigkeit

Ist eine Befreiung von der Sozialversicherung für GGF aufgrund der Gesellschafterfunktion nicht möglich, kann Sozialversicherungfreiheit auch über das Angestelltenverhältnis erreicht werden. Dazu ist es notwendig, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer als Geschäftsführer:

  • Vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit ist
  • Eine Vergütung erhält, die vom Unternehmensgewinn abhängig ist
  • Das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten kann
  • Selber über seinen Arbeitsort sowie Umfang, Art, und Zeit seiner Arbeit bestimmen kann
  • Erhebliches Unternehmerrisiko trägt

Eine Entscheidung über den Sozialversicherungsstatus eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist in jedem Fall eine komplizierte Einzelfallentscheidung, bei der immer auch weitere Kriterien wie weitere Arbeitsverhältnisse oder andere persönliche Faktoren den endgültigen Sozialversicherungsstatus beeinflussen können.

Eine individuelle und verbindliche Feststellung des Sozialversicherungsstatus können Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen lassen. Ein solches Verfahren müssen sie jedoch nur selber beantragen, wenn es sich bei dem fraglichen Arbeitsverhältnis um eine Beschäftigung handelt, die bereits vor dem 01. Januar 2005 aufgenommen wurde. Seit diesem Zeitpunkt findet nämlich eine Statusfeststellungsverfahren automatisch statt, sobald ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer von einem Arbeitgeber zur Sozialversicherung angemeldet wird. Unabhängig davon, wann und auf welche Weise das Statusfeststellungsverfahren durchgeführt wurde, ist eine Befreiung von der Sozialversicherung für GGF möglich, sobald in dem Verfahren die Sozialversicherungsfreiheit bestätigt worden ist.