Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Befreiung Sozialversicherung » Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft

Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft


Landwirte gehören zur Gruppe der Selbstständigen, die in Deutschland der Versicherungspflicht zur sozialen Absicherung unterliegen. Die für sie zuständige Versicherung ist die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau “ (SVLFG). Neben den Landwirten unterliegen der Versicherungspflicht auch weitere Personengruppen wie Imker oder Personen, die in der Forstwirtschaft oder dem Gartenbau tätig sind.

Die Kriterien, ab denen die Versicherungspflicht in einem der Bereiche der SVLFG gilt, sind unterschiedlich. Unterschieden wird dabei nach den verschiedenen Versicherungsbereichen in die:

  • Berufsgenossenschaft
  • Krankenversicherung
  • Alterskasse
  • Pflegeversicherung

Für die einzelnen Bereiche der SVLFG gelten unterschiedliche Bedingungen und Kriterien zur Befreiung von der Sozialversicherung in der Landwirtschaft.

Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft – Berufsgenossenschaft

Eine Befreiung von der Sozialversicherung der Landwirtschaft im Bereich der Unfallversicherung ist auf Antrag möglich, für Landwirte:

  • die weniger als 0,25 ha Land bewirtschaften und keine Spezialkulturen wie z. B. Tabak, Spargel oder Hopfen anbauen
  • die keine Angestellten beschäftigen
  • sowie deren Ehegatten (nur gemeinsam mit Landwirt)

Die Befreiung von der Sozialversicherung für Landwirtschaft wird automatisch ungültig, sobald eines der Kriterien nicht mehr gilt. Nach der Befreiung von der Sozialversicherung der Landwirtschaft in der Berufsgenossenschaft haben die befreiten Personen keinen Anspruch auf Leistungen mehr und können sich gegebenenfalls privat absichern.

Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft – Altersvorsorge

Für die Altersvorsorge ist eine Befreiung von der Sozialversicherung für Landwirtschaft unter anderen Kriterien als bei der Berufsgenossenschaft möglich. Für die Alterskasse gelten für eine Befreiung von der Sozialversicherung in der Landwirtschaft folgende Kriterien:

  • Außerlandwirtschaftliche Einkünfte von mehr als 4.800,- Euro pro Jahr
  • Bezug von ALG II
  • Es besteht gesetzliche Rentenversicherungspflicht aufgrund von Kindererziehung oder Pflege eines Angehörigen
  • Die 15-jährige Wartezeit für eine reguläre Altersrente durch Erreichen der Regelaltersgrenze wird nicht mehr erreicht

Befreiung Sozialversicherung Landwirtschaft – Krankenversicherung

In der Krankenversicherung ist eine Befreiung von der Sozialversicherung der Landwirtschaft möglich, sobald die Kriterien für eine Pflichtmitgliedschaft nicht mehr erfüllt sind. Dazu zählen zum Beispiel:

  • selbstständige landwirtschaftliche Tätigkeit wird nicht hauptberuflich ausgeübt und für die Hauptbeschäftigung besteht Sozialversicherungspflicht oder -freiheit
  • Die Größe des Betriebs liegt unterhalb der Mindestgröße für Versicherungspflicht (regional unterschiedlich)