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Bei mitarbeitenden Familienmitgliedern Vertragsverhältnisse beachten

01. März, 2014


Bislang waren bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen vor allem auch die real praktizierten Verhältnissen im Unternehmen entscheidend. Das hat sich jetzt geändert – entscheidend ist jetzt, was in den Verträgen steht.

Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Familienangehörigen, die in einem Familienunternehmen mitarbeiten, ist in der Regel immer etwas komplizierter als bei regulären Mitarbeitern. Zum Beispiel gelten neben den üblichen Formen der Mitarbeit bei Familienangehörigen drei verschiedene Formen der Mitarbeit:

  • Mitunternehmerschaft
  • Abhängige Beschäftigung
  • Familienhafte Mitarbeit

Sozialversicherungspflichtig ist dabei nur die abhängige Beschäftigung.

Bislang real praktizierte Verhältnisse für Beurteilung entscheidend

Bislang kam es immer wieder vor, dass Familienangehörige als nicht sozialversicherungspflichtig eingestuft wurden, obwohl sie einen Arbeitsvertrag geschlossen und Sozialversicherungsabgaben gezahlt hatten. Ursache dafür war häufig, dass die real praktizierten Verhältnisse beurteilt wurden. Zum Beispiel unterliegen Familienangehörige in der Regel naturgemäß keiner so strengen Weisungsbindung wie reguläre Mitarbeiter und verfügen häufig auch über besondere Befugnisse. Diese Umstände wurden in der Vergangenheit häufig als Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit gewertet.

Jetzt vertragliche Verhältnisse ausschlaggebend

In einem aktuellen Fall war nun das Gegenteil der Fall. Die Söhne eines Unternehmers waren im Laufe der Zeit in das Unternehmen hineingewachsen und hatten immer mehr Führungsaufgaben übernommen, während sich die Eltern immer weiter zurückzogen und schließlich den Söhnen die Führung komplett überlassen hatten. Dennoch wurden die Söhne nachträglich als sozialversicherungspflichtig eingestuft. Der Grund: Laut Gesellschaftervertrag hatten nur die Eltern die rechtliche Möglichkeit, die Organisation des Unternehmens maßgeblich zu bestimmen. In dem Verfahren waren also die vertraglichen Verhältnisse für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht herangezogen worden. Allerdings waren diese nicht den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden und die Söhne wurden als sozialversicherungspflichtig eingestuft.