Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Ein Verein ist keine Aktiengesellschaft

20. Mai, 2014

Nicht immer ist die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht so einfach und unkompliziert wie bei durchschnittlichen angestellten Arbeitnehmern. Schwierig wird es vor allem immer dann, wenn ein Angestellter besonders umfangreiche Mitspracherechte und Entscheidungsbefugnisse hat. In diesen Fällen ist eine klare Abgrenzung von sozialversicherungsfreier selbstständiger Tätigkeit nicht immer einfach und es kommt häufig zu Unklarheiten und Missverständnissen über die Sozialversicherungspflicht.

Bislang kam es zum Beispiel immer wieder zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht von Vereinsvorständen. Mehrfach mussten Einzelfälle daher vor Sozialgerichten geklärt werden. Diese entschieden in der Vergangenheit jedoch mehrfach für eine Sozialversicherungspflicht. Einer Befreiung von Vereinsvorständen von der Versicherungspflicht, wie sie etwa bei Vorständen von Aktiengesellschaften der Fall ist, erteilten Richter des Bundessozialgerichtes in den vergangenen Jahren klare Absagen. Als Hauptkriterium diente dabei vor allem die Weisungsbindung der betreffenden Personen. Diese ist in einem Verein in der Regel gegeben. Eine wichtige Rolle spielt außerdem der Umfang der Beschäftigung. Hierbei muss klar zwischen einer Voll- und einer Teilzeittätigkeit unterschieden werden. Im Gegensatz zur Vollzeitbeschäftigung kann bei einer Teilzeitbeschäftigung üblicherweise von einer Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen werden. Zu diesem Schluss kommt zumindest der Rechtsanwalt Ralf Wickert in einem aktuellen Beitrag in einer Fachzeitschrift.

Um im Einzelfall Unklarheiten von vornherein verbindlich auszuschließen, sollte für fragliche Beschäftigungsverhältnisse grundsätzlich möglichst schon vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine verbindliche Festlegung des Sozialversicherungsstatus vorgenommen werden. Dies geschieht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Mit einer solchen frühzeitigen verbindlichen Klärung des Sozialversicherungsstatus lassen sich spätere Schwierigkeiten wie Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen von vornherein vermeiden.