Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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V028 Formular

V028 Erläuterungen zum Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status

Mit dem Statusfeststellungsverfahren soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob der Auftragnehmer selbständig tätig oder abhängig beschäftigt und aufgrund der Beschäftigung versicherungspflichtig ist. Damit wir dies feststellen können, benötigen wir einen vollständig ausgefüllten Statusfeststellungsantrag (Vordruck V027).

Allgemeine Hinweise zum Statusfeststellungsverfahren Wann wird ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt?

Im Statusfeststellungsverfahren soll geklärt werden, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt und ob in dieser Beschäftigung Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht. Dabei können nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Pauschalentscheidungen oder Vorabentscheidungen können nicht getroffen werden. Hat ein Auftragnehmer gleichzeitig mehrere Auftraggeber, ist jedes Vertragsverhältnis für sich zu beurteilen.

Einer Entscheidung im Statusfeststellungsverfahren bedarf es nicht, wenn sich die Vertragsparteien einig sind, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen seinen Arbeitnehmer mit der 1. folgenden Lohnabrechung oder Gehaltsabrechung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung, bei der Einzugsstelle (Krankenkasse) anmelden.

Ein Statusfeststellungsverfahren wird nicht durchgeführt, wenn durch

  • eine Krankenkasse (z.B. im Rahmen der Entscheidung über eine freiwillige Versicherung bzw. eine Familienversicherung),
  • einen Rentenversicherungsträger (im Rahmen einer Betriebsprüfung oder der Prüfung einer Rentenversicherungspflicht – kraft Gesetzes oder auf Antrag -als selbständig Tätiger) oder
  • die Künstlersozialkasse (durch Feststellung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit)

bereits eine Statusentscheidung zur ausgeübten Tätigkeit getroffen oder ein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, in dem auch über den sozialversicherungsrechtlichen Status des Auftragnehmers entschieden wird. Bereits anhängige Verfahren sowie sich ggf. anschließende Rechtsstreitverfahren werden von den jeweiligen Sozialversicherungsträgern zu Ende geführt.

In den vorgenannten Fällen muss die Clearingstelle Ihren Antrag auf Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ablehnen. Wir empfehlen deshalb ggf. auf eine Antragstellung zu verzichten.

Die Prüfung, ob Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Tätigkeit vorliegt und ggf. eine Befreiungsmöglichkeit von dieser Versicherungspflicht besteht, ist nicht Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens und erfolgt in einem gesonderten Verfahren.

Wer ist für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens zuständig?

Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt.

Wer kann einen Antrag auf Statusfeststellung stellen?

Antragsberechtigt sind ausschließlich die Vertragspartner der zu beurteilenden Tätigkeit, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Auftraggeber und Auftragnehmer. Dabei reicht es aus, wenn einer der Beteiligten die Statusentscheidung beantragt. Eine Beteiligung des anderen Vertragspartners ist jedoch gesetzlich zwingend vorgeschrieben und erfolgt ggf. durch die Clearingstelle.

Wann sollte ein Antrag auf Statusfeststellung gestellt werden?

Das Statusfeststellungsverfahren ist Zweifelsfällen vorbehalten. Ein Antrag auf Statusfeststellung sollte daher gestellt werden, wenn Unsicherheit über den rechtlichen Status des Auftragnehmers besteht. Durch das Anfrageverfahren können die Beteiligten eine für die anderen Sozialversicherungsträger verbindliche Entscheidung der Clearingstelle zum Bestehen oder Nichtbestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und ggf. zur Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit bzw. zum Vorliegen von Ausschlusstatbeständen von der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung herbeiführen. Seit dem 1.1.2005 ist auch die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich an die Entscheidung der Clearingstelle gebunden.

Wie läuft das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ab?

Für die Antragstellung steht der Antragsvordruck (Vordruck V027) mit Anlagen (Vordrucke C0031, C0032 oder C0033) zur Verfügung. Der Antragsvordruck und die entsprechenden Anlagen zum Antrag sollten von Auftragnehmer und Auftraggeber gemeinsam vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden. Sofern auf den Vordrucken nicht ausreichend Platz vorhanden ist um einzelne Fragen umfassend zu beantworten, verwenden Sie für Ihre Angaben bitte ein gesondertes Blatt. Konkrete Erläuterungen zu den gestellten Fragen finden Sie im Anschluss unter Hinweise zum Ausfüllen. Dem Antrag sind Kopien aller Verträge, die das bestehende Auftragsverhältnis betreffen (z. B. Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder Handelsvertreter, Honorarvertrag, Lehrvertrag) einschließlich aller ggf. bestehenden Zusatzvereinbarungen, Änderungsvereinbarungen oder Ergänzungsvereinbarungen beizufügen (vergleiche Ziffer 3.1).
Sofern der Auftragnehmer nicht möchte, dass der Auftraggeber Kenntnis über seine Angaben – insbesondere zu weiteren Auftraggebern (vergleiche Ziffer 1.8) – erhält, kann er den Antrag direkt an die Deutsche Rentenversicherung Bund senden. Der Auftraggeber wird dann unter Berücksichtigung der maßgebenden Vorschriften zur Wahrung des Sozialgeheimnisses mit einem gesonderten Vordruck am Verfahren beteiligt.
Beabsichtigt die Deutsche Rentenversicherung Bund von der beantragten Statusfeststellung abzuweichen, teilt sie den Beteiligten mit, auf welche Tatsachen sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt ihnen Gelegenheit sich hierzu zu äußern.
Anschließend wird – ggf. nach Prüfung der vorgebrachten Einwände – beiden Beteiligten ein rechtsmittelfähiger Bescheid über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die ggf. bestehende Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit bzw. das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen von der Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung erteilt.
Wird ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden und dorthin die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Wann beginnt die Versicherungspflicht bei Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses?

Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht mit Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Abweichend davon beginnt eine im Statusfeststellungsverfahren festgestellte Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund, sofern

  • der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung gestellt wird,
  • der Arbeitnehmer dem späteren Eintritt der Versicherungspflicht zustimmt und
  • der Arbeitnehmer nachweist, dass er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Clearingstelle eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und Rentenversicherung entspricht.

Die Zustimmungserklärung zum späteren Beginn der Versicherungspflicht ist gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund abzugeben und kann wirksam erst dann erfolgen, wenn ein versicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt wurde. Eine ggf. gegenüber dem Auftraggeber – etwa bei Aufnahme der Beschäftigung – abgegebene Zustimmungserklärung (z. B. im Rahmen eines Vertrags zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer) ist gemäß § 32 des Allgemeinen Teils des Sozialgesetzbuches (SGB I) unwirksam und bindet die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht.

Wann werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge fällig?

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden mit der Unanfechtbarkeit der von der Clearingstelle im Statusfeststellungsverfahren getroffenen Verwaltungsentscheidung fällig.

Hinweis zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge

Seit dem 1.1.2002 wird die private und betriebliche zusätzliche Altersvorsorge durch Zulagen bzw. Steuervergünstigungen staatlich gefördert (sogenannte "Riesterrente"). Die Inanspruchnahme der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge ist freiwillig. Sie setzt voraus, dass Sie zu dem im Gesetz genannten förderberechtigten Personenkreis gehören. Hierzu zählen u. a. alle Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind.
Sofern Sie eine rentenversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung ausüben, gehören Sie zum förderberechtigten Personenkreis und können die staatliche Förderung für eine zusätzliche Altersvorsorge in Anspruch nehmen. Darüber hinaus kann auch Ihr Ehegatte eine Förderung für einen eigenen Altersvorsorgevertrag erhalten, selbst wenn er nicht unmittelbar zum förderberechtigten Personenkreis gehört. Dies setzt jedoch voraus, dass beide Ehegatten einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben und Sie Beiträge zu Ihrem Vertrag zahlen.
Auskünfte zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge erhalten Sie in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.
Die folgenden Hinweise sollen Ihnen das Ausfüllen des Statusfeststellungsantrags erleichtern. Jeder Hinweis ist mit der gleichen Ziffer versehen wie die jeweilige Frage im Antragsvordruck. Es werden nur Fragen gestellt, deren Beantwortung für die beantragte Entscheidung unbedingt erforderlich ist.

1   Angaben zum Auftragnehmer

Die in den Ziffern 1.1 bis 1.28 zusammengefassten Fragen betreffen den Auftragnehmer. Wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Antrag stellen, braucht der Auftraggeber hierzu keine Angaben zu machen.
Beantragt nur der Auftraggeber die Statusentscheidung, muss er jedoch vollständige Angaben zu Ziffer 1.1 machen, damit ersichtlich ist, für welchen Auftragnehmer ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt werden soll.
1.2 Wird im Statusfeststellungsverfahren ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, informiert die Clearingstelle auch die für den Beitragseinzug zuständige Krankenkasse. Zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse (AOK, Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse oder Innungskrankenkasse, Knappschaft, landwirtschaftliche Krankenkasse), bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig, aber zum Zeitpunkt der Statusentscheidung nicht gesetzlich krankenversichert, ist die gesetzliche Krankenkasse zuständig, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft bestand, sofern keine andere gesetzliche Krankenkasse gewählt wird. Ein Krankenkassenwahlrecht hat der Arbeitnehmer, wenn er in den letzten 18 Monaten nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war.
Bestand bisher keine Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse und nimmt der Arbeitnehmer sein Krankenkassenwahlrecht nicht wahr, wählt der Arbeitgeber eine Einzugsstelle (vergleiche Ziffer 7).
Zuständige Einzugsstelle für geringfügig Beschäftigte ist jedoch immer die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
1.3 Ist der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person (z. B. AG, SE, GmbH, UG – haftungsbeschränkt -), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber grundsätzlich aus. Ist der Auftragnehmer eine Personengesellschaft (z. B. OHG, KG, GmbH & Co. KG, Partnerschaftsgesellschaft, GbR), schließt dies ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber im Regelfall ebenfalls aus. Hier kann sich im Einzelfall jedoch eine andere Beurteilung ergeben. Dies gilt ebenso, sofern es sich bei dem Auftragnehmer um eine Ein-Personen-Gesellschaft (z. B. Ein-Personen-GmbH bzw. Ein-Personen-Limited) handelt. Wenn der Antragsteller Gesellschafter-Geschäftsführer, Fremdgeschäftsführer oder mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH oder Geschäftsführer einer Familien-GmbH ist und der Status in dieser Tätigkeit geklärt werden soll, sind vollständige ergänzende Angaben auf dem Vordruck C0032 unbedingt erforderlich.
1.4 und 2.3 Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften unterliegen in ihrer Vorstandstätigkeit und in Beschäftigungen in konzernzugehörigen Unternehmen Sonderregelungen in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Die Zugehörigkeit eines Unternehmens zum Konzern ist nach § 18 Aktiengesetz (AktG) zu beurteilen. Danach kann Konzernunternehmen jedes Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform sein (z. B. eine GmbH, GmbH & Co. KG, KG). Es werden Unterordnungskonzerne und Gleichordnungskonzerne erfasst. Voraussetzung ist, dass die Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind, die auch tatsächlich ausgeübt wird.
1.5 Im Gegensatz zum selbständig Tätigen muss ein abhängig Beschäftigter die vereinbarte Arbeitsleistung persönlich erbringen, kann sie also in der Regel nicht auf andere Personen übertragen. Wenn ein Auftragnehmer im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit eigene Arbeitnehmer beschäftigt, deutet dies insofern auf das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit hin. Welche Tätigkeit die beschäftigten Arbeitnehmer ausüben, ist nicht entscheidend (z. B. Reinigungskräfte für Arbeitsräume / Büroräume), es muss aber ein Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit bestehen.
Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben. Sollte für den Auftragnehmer eine eigene Betriebsnummer vergeben worden sein, bitte wir diese anzugeben.
Arbeitnehmer, die im Privathaushalt und somit nicht im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden, bleiben bei der Beurteilung unberücksichtigt.
1.6 Bis zum 30.6.2009 konnten Existenzgründer von der Agentur für Arbeit einen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) – beziehen und galten für die Dauer des Leistungsbezugs fiktiv als selbständig Tätige. Diese Fiktion bestand jedoch nur bis zum Wegfall des Existenzgründungszuschusses, so dass sich ab dem Wegfallzeitpunkt eine andere sozialversicherungsrechtliche Beurteilung desselben Auftragsverhältnisses ergeben kann.
Bezieher eines Gründungszuschusses nach § 57 SGB III gelten nicht fiktiv als selbständig Tätige.
1.7 Nicht immer ist anhand der vertraglichen Unterlagen erkennbar, ob es sich um einen Angehörigen des Auftraggebers handelt. Der Arbeitseinsatz von Angehörigen erfolgt aber oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen, als dies unter Fremden üblich ist. Angehörige sind Ehegatten, Verlobte, Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG), Lebensgefährten, geschiedene Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und sonstige Familienangehörige. Eine statusrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Angehörigen kann nur erfolgen, wenn vollständige Angaben auf dem Vordruck C0033 vorliegen.
1.8 Hat ein Auftragnehmer mehrere Auftraggeber, muss jedes Auftragsverhältnis für sich beurteilt werden.
Sofern eine Statusfeststellung für mehrere Auftragsverhältnisse getroffen werden soll, ist für jedes Vertragsverhältnis ein separater, vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (Vordruck V027) mit entsprechender Anlage zum Statusfeststellungsantrag erforderlich.
1.9 Für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige bestehen Sonderregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt des Erwerbslebens darstellt.
Von einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ist immer dann auszugehen, wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, dessen monatliches Arbeitsentgelt 400 EUR übersteigt. Es können auch mehrere Arbeitnehmer beschäftigt werden, deren monatliches Arbeitsentgelt zusammen 400 EUR überschreitet.
Wird an mindestens 18 Stunden pro Woche eine abhängige Beschäftigung ausgeübt und beträgt das monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung mehr als 1.277,50 EUR, besteht die widerlegbare Vermutung, dass für eine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit kein Raum mehr bleibt.
1.10 Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 20 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) gilt in der gesetzlichen Rentenversicherung für jede Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag, auf dem die Befreiung beruhte, unter denselben Bedingungen fortgeführt wird. Eine Erklärung, dass die Befreiung enden soll, war nur bis zum 31.12.1994 möglich und kann nicht mehr wirksam nachgeholt werden.
1.11 – 1.13 Personen, die eine abhängige Beschäftigung in nur geringem Umfang (geringfügig entlohnt oder kurzfristig) ausüben, sind versicherungsfrei. Die Versicherungspflicht wirkt sich in diesem Fall nicht aus.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig oder im Rahmen einer Dauerbeschäftigung ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 EUR im Monat übersteigt.
Mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, auch dann, wenn die einzelnen Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Berufsmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die ausgeübte Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Davon ist z. B. regelmäßig auszugehen, wenn im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 2 Monate Beschäftigungen ausgeübt werden oder wenn der Beschäftigte Arbeitslosengeld bezieht oder bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung im Monat regelmäßig 400 EUR nicht übersteigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich.
Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung – gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
1.14 und 1.16 Werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen Auftraggebern nebeneinander ausgeübt, erfolgt eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte. Wird die zulässige Entgeltgrenze in Höhe von 400 EUR nach Zusammenrechnung überschritten, sind alle Beschäftigungen voll sozialversicherungspflichtig.
Auch die Arbeitsentgelte aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (Hauptbeschäftigung) und gleichzeitig bei anderen Auftraggebern ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Nebenbeschäftigungen) werden grundsätzlich zusammengerechnet, wodurch Versicherungspflicht auch für die Nebenbeschäftigungen eintritt. Nur in der Arbeitslosenversicherung bleiben geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei. Von einer Zusammenrechnung ausgenommen sind jedoch immer die Arbeitsentgelte aus der zuerst aufgenommenen geringfügig entlohnten Nebenbeschäftigung. Für diese Beschäftigung wirkt sich die Versicherungspflicht nicht aus.
Keine für die Zusammenrechnung relevanten versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen sind: die ruhende Beschäftigung während der Elternzeit, der Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II, die Tätigkeit eines Beamten, eine selbständige Tätigkeit, Wehr- oder Zivildienst.
Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft. 1.15 Sofern der Auftragnehmer bereits in einer oder mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen auf die Rentenversicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit verzichtet hat, besteht auch in jeder weiteren gleichzeitig ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung Rentenversicherungspflicht. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung (Beschäftigungen) und kann nicht widerrufen werden.
1.17 Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn bereits bei Beginn der Beschäftigung ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Wird das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt erst im Laufe einer Beschäftigung überschritten, tritt Krankenversicherungsfreiheit erst im folgenden Kalenderjahr ein, sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze weiterhin überschreitet.
Auf das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt werden grundsätzlich alle dem Grunde nach beitragspflichtigen, regelmäßig anfallenden Bezüge aus versicherungspflichtiger Beschäftigung angerechnet. Hierzu zählen neben den laufenden Bezügen u. a. auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) und vertraglich vorgesehene und regelmäßig anfallende beitragspflichtige Zuschläge und Zulagen (z. B. Bereitschaftsdienstvergütung). Grundsätzlich nicht angerechnet werden Mehrarbeitsvergütungen (Überstunden), da solche Zahlungen üblicherweise nicht regelmäßig anfallen.
Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
Übt ein Arbeitnehmer mehrere Beschäftigungen aus, so ist das Arbeitsentgelt aus allen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
In der Zeit vom 2.2.2007 bis zum 30.12.2010 waren Arbeitnehmer nur dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr der Tätigkeitsaufnahme die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg und auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den 3 vorvergangenen Kalenderjahren überschritten hatte.
1.18 und 1.19 Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei waren und für die in der privaten Krankenversicherung eine Krankheitskostenvollversicherung bestand, gilt eine "besondere" Jahresarbeitsentgeltgrenze.
In der Zeit vom 2.2.2007 bis zum 30.12.2010 waren Arbeitnehmer nur dann krankenversicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Kalenderjahr der Tätigkeitsaufnahme die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze überstieg und auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze in den 3 vorvergangenen Kalenderjahren überschritten hatte.
1.20 Arbeitnehmer können die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen, wenn diese eingetreten ist durch

  • Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze, – Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der Elternzeit (bis 30 Stunden pro Woche), – Ausübung einer Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) eines privat Krankenversicherten während der Pflegezeit,
  • Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung mit höchstens halber Arbeitszeit, wenn zuvor mindestens 5 Jahrelang wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungsfreiheit bestanden hat oder
  • Teilzeitbeschäftigung nach Bezug von Elterngeld oder Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht kann nicht widerrufen werden.

1.21Für Schüler allgemeinbildender Schulen gelten Sonderregelungen in Bezug auf die Arbeitslosenversicherung. Zu den allgemeinbildenden Schulen gehören insbesondere Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen sowie höhere Schulen zur Erlangung des Abiturs / der Hochschulreife (z. B. Gesamtschulen, Gymnasien).
1.22 Für ordentlich Studierende, die neben dem Studium eine Beschäftigung ausüben, besteht nach dem so genannten Werkstudentenprivileg Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
Zum Personenkreis der ordentlich Studierenden gehören alle Studenten, die an einer Hochschule oder an einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule (Fachschule, Höhere Fachschule, Berufsfachschule) eingeschrieben sind, eine wissenschaftliche Ausbildung in einem geordneten Ausbildungsgang mit einem bestimmten Berufsziel durchlaufen und deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden. Davon kann grundsätzlich ausgegangen werden, wenn eine neben dem Studium ausgeübte Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern je Studiengang das Studium im Vordergrund steht.
Beschäftigungen, die ordentlich Studierende in den Semesterferien ausüben, sind – unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit – in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei.
1.23 – 1.25 Nach Vollendung des 55. Lebensjahres sind Arbeitnehmer versicherungsfrei in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung, wenn sie eine (dem Grunde nach) krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und in den letzten 5 Jahren (Rahmenfrist) vor Beginn der Beschäftigung zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) und innerhalb der Rahmenfrist mindestens die Hälfte der Zeit, also 2 Jahre und 6 Monate, krankenversicherungsfrei, von der Krankenversicherung befreit (vergleiche Ziffer 1.20) oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig (vergleiche Ziffer 1.9) waren. Werden diese Voraussetzungen von einem Ehepartner erfüllt, so gelten sie auch für den anderen Ehepartner.
1.26 Beschäftigte, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht rentenversichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus ihrer gesetzlichen Rentenversicherung eine Beitragserstattung erhalten haben, sind rentenversicherungsfrei.
Außerdem besteht für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.
1.27 Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten und sonstige Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sind auch in Nebentätigkeiten versicherungsfrei in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung, wenn sie nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Das Gleiche gilt für Lehrer privater genehmigter Ersatzschulen sowie für Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgemeinschaften.
Sonderregelungen in Bezug auf die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung beziehen sich dagegen nur auf die Beschäftigung als Beamter bzw. die beamtenähnliche Beschäftigung und nicht auf eine Nebentätigkeit.
1.28 Sofern der Aufragnehmer neben der zu beurteilenden Tätigkeit eine der in Ziffer 1.28 aufgeführten Leistungen erhält, bestehen Sonderregelungen in Bezug auf die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder Arbeitslosenversicherung.
– RentewegenErwerbsminderungausdergesetzlichenRentenversicherung
Bitte bejahen Sie die Frage, wenn der Auftragnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Frage zu verneinen. Als zahlende Stelle kommen die Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.
Anzugeben sind auch entsprechende Rentenzahlungen ausländischer Leistungsträger. – Versorgungnachbeamtenrechtlichen Grundsätzen mit beamtenrechtlichem Beihilfeanspruch
Die Frage betrifft Versicherte, die im öffentlichen Dienst als Beamte oder diesen gleich gestellte Personen (z. B. DO-Angestelle oder Berufssoldaten) tätig waren.
– AltersvollrenteausdergesetzlichenRentenversicherung
Bitte bejahen Sie die Frage, wenn der Auftragnehmer eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Folgende Rentenarten kommen dabei in Betracht:
Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen sowie Altersrenten nach Artikel 2 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG). Die Bergmannsvollrente nach Artikel 2 § 6 RÜG ist keine Vollrente wegen Alters.
Bei Bezug einer Teilrente in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 der Vollrente wegen Alters ist die Frage zu verneinen. Als zahlende Stelle kommen die Versicherungsträger der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.
Anzugeben sind auch entsprechende Rentenzahlungen ausländischer Träger der sozialen Sicherheit (z. B. Sozialversicherungsanstalt in Polen oder Alters- und Hinterbliebenenkasse in Frankreich).
– Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze nach beamtenrechtlichen Vorschriften bzw. kirchenrechtlichen Regelungen
Bitte bejahen Sie die Frage, wenn der Auftragnehmer eine beamtenrechtliche oder entsprechende kirchenrechtliche Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze erhält. Hierzu zählt auch eine Versorgung wegen Versetzung in den Ruhestand nach dem Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (PersStärkeG).
Die Frage ist zu verneinen, wenn Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit, wegen Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen einer Altersgrenze (bei Wahlbeamten) oder wegen Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (bei Beamten) gewährt werden. Diese Leistungen sind keine Versorgungen nach Erreichen einer Altersgrenze.
Die jeweils maßgebliche Altersgrenze hängt von den entsprechenden beamtenversorgungsrechtlichen, kirchenversorgungsrechtlichen und soldatenversorgungsrechtlichen Regelungen ab und kann unter Umständen vor dem 60. Lebensjahr liegen (z. B. für Besatzungsmitglieder von Strahlkampfflugzeugen der Bundeswehr).
– VersorgungnachErreicheneinerAltersgrenzeauseinerberufsständischenVersorgungseinrichtung Bitte bejahen Sie die Frage, wenn der Auftragnehmer eine Altersversorgung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bezieht (z. B. Versorgung der Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte).
– Gemeinschaftsübliche Altersversorgung als satzungsmäßiges Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, als Diakonisse oder als Angehöriger einer ähnlichen Gemeinschaft Bitte bejahen Sie die Frage, wenn eine gemeinschaftsübliche Altersversorgung für satzungsmäßige Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft oder einer ähnlichen Gemeinschaft oder für Diakonissen bezogen wird. – ArbeitslosengeldI
Bitte bejahen Sie die Frage, wenn der Auftragnehmer vorübergehend beschäftigungslos ist und von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I erhält.

2   Angaben zum Auftraggeber zu dem das zu klärende Auftragsverhältnis besteht

Die in den Ziffern 2.1 bis 2.3 zusammengefassten Fragen betreffen den Auftraggeber. Wenn die Beteiligten einen gemeinsamen Antrag stellen, braucht der Auftragnehmer hierzu keine Angaben zu machen.
Beantragt nur der Auftragnehmer die Statusentscheidung, muss er jedoch – soweit bekannt – vollständige Angaben zu Ziffer 2.1 machen, damit ersichtlich ist, zu welchem Auftraggeber das zu klärende Auftragsverhältnis besteht.
2.2 Entsprechende Erläuterungen finden Sie unter Allgemeine Hinweise zum Statusfeststellungsverfahren.
Sofern die Frage mit "ja" beantwortet wurde, ist ein Statusfeststellungsverfahren von der Clearingstelle mit Bescheid abzulehnen. Wir empfehlen daher auf eine Antragstellung zu verzichten.
2.3

2   Angaben zur Tätigkeit, für die der sozialversicherungsrechtliche Status festgestellt werden soll (Entsprechende Erläuterungen finden Sie in Ziffer 1.4.)

3.1 Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Auftragsverhältnisses sind immer die jeweiligen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse maßgebend.
Bitte geben Sie deshalb für das zu prüfende Auftragsverhältnis die Tätigkeitsbezeichnung sowie Beginn und ggf. Ende der Tätigkeit an und fügen Sie unbedingt Kopien aller Verträge bei, die das bestehende Auftragsverhältnis betreffen (z. B. Vertrag über die Tätigkeit als freier Mitarbeiter oder Handelsvertreter, Honorarvertrag, Lehrvertrag) einschließlich aller ggf. bestehenden Zusatzvereinbarungen, Änderungsvereinbarungen oder Ergänzungsvereinbarungen. Sofern ein Rahmenvertrag geschlossen wurde, legen Sie bitte auch die entsprechenden Einzelverträge / Einzelbeauftragungen und mehrere Rechnungskopien vor. Sofern der Auftraggeber Informationsmaterial und Schulungsmaterial bzw. Richtlinien o. Ä. herausgegeben hat, bitten wir ebenfalls um Vorlage entsprechender Kopien. Sollte der Auftragnehmer seinerseits Hilfskräfte beschäftigen um die vereinbarte Leistung zu erbringen, bitten wir, auch die mit den Hilfskräften geschlossenen Verträge in Kopie vorzulegen.
Für die nachstehenden Personengruppen bitten wir ggf. zusätzlich noch folgende Unterlagen einzureichen:

  • Fahrlehrer, Fahrlehrererlaubnis, Fahrschulerlaubnis
  • Frachtführer, Kurierdienstfahrer, Expressdienstfahrer und Paketdienstfahrer, Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92
  • Franchisenehmer:Franchisevertrag
  • Theaterschaffende/Orchestermitglieder, Engagementvertrag, Spielzeitvertrag oder Teilspielzeitvertrag, Gastspielvertrag
  • Promoter(Absatzoptimierer, Fachberater, Propagandist, Prospektverteiler, Verkaufsberater, Verkaufsförderer, Werbedame, Werber): Aktionsvereinbarungen, Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Kunden, dessen Produkt beworben werden soll
  • Taxifahrer, Konzession – Vertragssportler, Sponsorenverträge,Saisonverträge

Wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen, erläutern Sie bitte ausführlich, welche mündlichen Vereinbarungen bezogen auf die Ausübung der Tätigkeit getroffen wurden. Sofern die Tätigkeit tageweise oder mit Unterbrechungen ausgeübt wird, führen Sie bitte für die Vergangenheit und – sofern bereits bekannt – für die Zukunft alle Zeiträume der Tätigkeitsausübung (ggf. auf einem gesonderten Blatt) einzeln auf.
3.2 Entsprechende Erläuterungen finden Sie unter Allgemeine Hinweise zum Statusfeststellungsverfahren. Sofern die Frage mit "ja" beantwortet wurde, kann ein Statusfeststellungsverfahren von der Clearingstelle nicht durchgeführt werden. Wir empfehlen daher auf eine Antragstellung zu verzichten.
3.3 Allein durch Vertragsänderung kann ein bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht in ein freies Mitarbeiterverhältnis umgewandelt werden.
Neben den vertraglichen Verhältnissen müssen sich vielmehr auch die tatsächlichen Verhältnisse im Arbeitsalltag wesentlich geändert haben. Werden beim Outsourcing Firmenbereiche eines Unternehmens, die nicht zu dessen Kernbereich gehören, an spezialisierte Dienstleistungsunternehmen übergeben, ohne dass sich die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit wesentlich ändert, spricht dies für den Fortbestand des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses. So wird z. B. ein mit Wartungsdiensten beauftragter Arbeitnehmer nicht allein durch Outsourcing der Wartungsaufgaben zum selbständigen Dienstleister. Gleiches gilt für das Outplacement, also die Entlassung einer Führungskraft unter gleichzeitiger Vermittlung in ein anderes Unternehmen.

Ein leitender Angestellter wird durch Outplacement nicht zum selbständigen Unternehmensberater, wenn sich in den tatsächlichen Verhältnissen der Tätigkeit keine wesentliche Änderung ergibt. Falls Sie die Frage mit "ja" beantworten, bitte wir Sie daher den Unterschied zur vorherigen abhängigen Beschäftigung genau zu erläutern.

2   Anlagen zum Statusfeststellungsantrag

Für die beantragte Statusentscheidung ist eine umfassende Beschreibung des Auftragsverhältnisses erforderlich. Je nach Sachverhalt werden deshalb vollständige Angaben auf dem Antragsvordruck (Vordruck V027) und den folgenden Anlagen zum Statusfeststellungsantrag benötigt:
– Anlage zum Statusfeststellungsantrag zur Beschreibung des Auftragsverhältnisses (Vordruck C0031) – Anlage zum Statusfeststellungsantrag für Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH (Vordruck C0032) – Anlage zum Statusfeststellungsantrag für mitarbeitende Angehörige (Vordruck C0033)