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In der Gründungsphase an Sozialversicherungspflicht denken

17. April, 2015

Unternehmensgründungen sind für die Beteiligten oft geprägt von unglaublich viel Arbeit, Stress aber auch Euphorie und Stolz auf die eigenen Leistungen. Häufig bleibt in diesem kreativen Chaos gerade bei Gesellschafts-Neugründungen eine entscheidende Frage auf der Strecke: Besteht für den Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht oder nicht? Eine Frage auf die in vielen Fällen erst Jahre später eine Antwort in Form von Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger kommt.

Bei Nachforderung muss die Gesellschaft zahlen

Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern bei Neugründungen von Gesellschaften ist deshalb besonders heikel, weil es hierauf keine pauschalen Antworten gibt. Das liegt daran, dass letztendlich mehrere unterschiedliche Faktoren bestimmen, ob Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht. Zu diesen Faktoren gehören zum Beispiel:

  • Bindung an Weisungen
  • Selbstbestimmte Wahl von Arbeitszeit und Ort
  • Höhe der Gesellschafter-Beteiligung und Möglichkeiten zur Mitbestimmung in der Gesellschaft

Gerade wenn die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der Gründung (noch) gering ist, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass er der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Wird dieser Umstand ignoriert oder aus Unwissenheit nicht berücksichtigt, kann es zu einem späteren Zeitpunkt zu enormen Nachforderungen der Sozialversicherungsträger kommen. Diese müssen dann vollständig von der Gesellschaft getragen werden.

Rechtzeitig Sozialversicherungsstatus prüfen lassen

Um eine verbindliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht zu erhalten, sollte bei Zweifelsfällen die Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geprüft werden. Selbst wenn es bei einer solchen Statusprüfung nicht zu einer gewünschten Befreiung von der SV-Pflicht kommt, können immerhin Beiträge korrekt abgeführt und Nachzahlungen verhindert werden.