Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » In welcher Gesellschaftsform besteht Sozialversicherungspflicht?

In welcher Gesellschaftsform besteht Sozialversicherungspflicht?

11. August, 2015

Es gibt bestimmte Gruppen von Personen, bei denen es bei der Bestimmung ihres Sozialversicherungsstatus immer wieder zu Problemen kommt. Gemeint sind nicht „herkömmliche“, abhängig beschäftigte Arbeitnehmer. Probleme treten vor allem bei Selbstständigen und insbesondere im Zusammenhang mit verschiedenen Gesellschaftsformen besonders häufig auf. Je nach Gesellschaftsform gelten unterschiedliche Besonderheiten bei der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus.

Es kommt nicht von ungefähr, dass in der Vergangenheit ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Ehepartner und Abkömmlinge sowie für Gesellschafter-Geschäftsführer eingeführt wurde. Bei diesen beiden Personengruppen kam und kommt es besonders oft zu Unklarheiten im Zusammenhang mit ihrem Sozialversicherungsstatus. Die Folgen eines falschen Sozialversicherungsstatus können durchaus gravierend sein. Sie reichen von umfangreichen Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger bis hin zur Verweigerung von Leistungen im Leistungsfall.

Neben den beiden genannten Personengruppen, treten Unklarheiten bezüglich des Sozialversicherungsstatus insbesondere im Zusammenhang mit bestimmten Gesellschaftsformen immer wieder auf. Zum Beispiel bei:

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Offenen Handelsgesellschaften (OHG)
  • Kommanditgesellschaften (KG)
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Unternehmergesellschaften (UG)
  • Aktiengesellschaften

Keine Sozialversicherungspflicht in GbR und OHG

Sowohl in der GbR als auch in der OHG werden Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten, als selbstständig tätige Mitinhaber angesehen. Sie unterliegen damit nicht der Sozialversicherungspflicht. Das gilt sogar auch dann, wenn sie für die Geschäftsführertätigkeit ein Gehalt beziehen.

SV-Status in der Kommanditgesellschaft (KG)

Deutlich schwieriger als bei einer GbR oder OHG ist der Sozialversicherungsstatus in einer Kommanditgesellschaft (KG) zu bestimmen. Hier ist zunächst zu unterschieden zwischen:

  1. Komplementär
  2. Kommanditist

Komplementäre sind als vollständig haftende Gesellschafter im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Selbstständige, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Sie sind also sozialversicherungsfrei.

Im Gegensatz zu Komplementären können Kommanditisten sowohl sozialversicherungspflichtig als auch sozialversicherungsfrei sein. Arbeiten sie neben ihrer Funktion als Kommanditist gleichzeitig im Unternehmen mit, gilt für sie grundsätzlich die Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme hiervon liegt vor, wenn der Kommanditist:

  • Die Geschäftsführung per Gesellschafterbeschluss übernimmt und in seiner Tätigkeit uneingeschränkt (etwa durch die Komplementäre) ist
  • Für seine Tätigkeit kein Gehalt bezieht, sondern am Gewinn beteiligt ist

In diesen beiden Fällen herrscht üblicherweise Sozialversicherungsfreiheit.

Der Gesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH oder UG

Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne werden die GmbH und die UG gleich behandelt. In beiden Gesellschaftsformen ist die Sozialversicherungspflicht unter anderem davon abhängig, in welchem Umfang der Geschäftsführer an der Gesellschaft beteiligt und Einfluss hat. Liegt eine Beteiligung vor, spielen weitere „weiche“ Faktoren bei der Bestimmung des Sozialversicherungsstatus eine wichtige Rolle. Eine Statusfeststellungsverfahren gem. § 7A SGB IV ist auf jeden Fall anzustreben.

Vorstände von Aktiengesellschaften (AG)

Besondere Regeln zur Sozialversicherungspflicht gelten für Vorstände von Aktiengesellschaften. Sie sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jedoch gibt es hier Sonderregelungen SGB III und SGB IV, wonach sie sich hiervon befreien können. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gibt es diese Sonderregelung nicht. Ein Wechsel in eine private Krankenversicherung ist insbesondere bei einem entsprechend hohen Jahreseinkommen möglich.

Rechtssicherheit schaffen

Ein ungeklärter oder auch ein fälschlich angenommener Sozialversicherungsstatus kann für die betroffenen Personen gravierende Konsequenzen mit sich bringen. Aus diesem Grund sollten Personen, die im Zusammenhang mit einer der genannten Gesellschaftsformen stehen, ihren Versicherungsstatus grundsätzlich verbindlich prüfen und festlegen lassen.

Dies ist in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund möglich. Sie prüft im Einzelfall anhand aller relevanten Faktoren, welcher Sozialversicherungsstatus für eine Person tatsächlich vorliegt. Der so ermittelte Status ist bindend für alle Sozialversicherungsträger.

Professionelle Unterstützung von Anfang an

Bei allen Belangen rund um die Klärung und auch die Wahrung des Sozialversicherungsstatus stehen Ihnen die Experten aus den Bereichen Sozialversicherungs-, Steuer- und Verwaltungsrecht von pro Votum jederzeit zur Verfügung. Wir unterstützen Sie dabei:

  • Ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen und alle notwendigen Unterlagen zusammenzustellen
  • Fragen im Laufe des Verfahrens zu klären
  • Ihre Interessen zu wahren – im Zweifel auch vor Gericht
  • Verträge so zu gestalten, dass der aktuelle Sozialversicherungsstatus nicht gefährdet wird