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Medienbranche: Umfangreiche Rückzahlungen für ehemals Scheinselbstständige

08. August, 2016

Die Medienbrache ist berühmt berüchtigt für die Beschäftigung von freien Mitarbeitern. Nicht immer läuft dabei alles korrekt ab. Leidtragende sind häufig die Beschäftigten. Seit einiger Zeit nimmt der Zoll diese Branche mit ihren häufig fragwürdigen Arbeitsverhältnissen genauer unter die Lupe. Die Folge: unzählige Fälle von Scheinselbstständigkeit werden aufgedeckt und die betroffenen Beschäftigungsverhältnisse müssen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt werden. Die betroffenen ehemals Scheinselbstständigen können sich in vielen Fällen über üppige Beitragsrückzahlungen freuen.


Scheinselbstständigkeit in der Medienbranche weit verbreitet

In der Medienbranche ist die freie Mitarbeit ein weit verbreitetes Beschäftigungsverhältnis. Das bekannteste Beispiel dürfte der freie Redakteur sein. So frei und selbstständig, wie es scheint, ist er jedoch oft nicht. Vielmehr steht die Branche im Ruf, sich über die freien Beschäftigungsverhältnisse um Sozialabgaben zu drücken und sich vor Arbeitnehmeransprüchen wie Urlaubsansprüche abzusichern.

Sinnbild für dieses Phänomen sind die sogenannten festen freien Mitarbeiter. Sie arbeiten als angeblich Selbstständige dauerhaft und in vielen Fällen ausschließlich für einen Auftraggeber. Dabei unterliegen sie als Selbstständige per Gesetz der Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Unterstützung erhalten sie über die Künstlersozialkasse (KSK), die den Arbeitgeberanteil als Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen zahlt. In der Praxis sieht das so aus, dass der Selbstständige seine Sozialversicherungsbeiträge an die KSK zahlt, die die Beiträge aufstockt und an die sozialversicherungsträger weiterleitet.


Rückabwicklung bei Aufdeckung von Scheinselbstständigkeit

Stellt sich heraus, dass ein angeblich selbstständiger freier Mitarbeiter tatsächlich gar nicht selbstständig, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, werden die Beitragszahlungen rückabgewickelt. Der betroffene Scheinselbstständige erhält seine Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, die er an die KSK geleistet hat, zurück. Zum Teil für mehrere Jahre. Dabei kann es sich um vier-, häufig sogar um fünfstellige Beträge handeln. Der Auftrags-, bzw. Arbeitgeber hingegen muss sich auf umfangreiche rückwirkende Beitragsnachforderungen der Sozialversicherung einstellen. Er muss sowohl den Arbeitgeber- wie auch den Arbeitnehmeranteil nachzahlen.


Frühzeitig Sicherheit schaffen

Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten Auftraggeber wie -nehmer für klare Beschäftigungsverhältnisse und eine sichere Vertragsgestaltung sorgen. Dadurch lässt sich in vielen Fällen Sozialversicherungsfreiheit sicherstellen. Zusätzliche Sicherheit schafft ein Statusfeststellungsverfahren Scheinselbstständigkeit. Zuständig für ein solches Verfahren ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.