Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Mehrfachbeschäftigung – Wie steht es um die Sozialversicherungspflicht?

22. August, 2016

Dass eine Person mehrere Beschäftigungsverhältnisse innehat, ist keineswegs mehr unüblich. Etwa 2,5 Millionen Beschäftigte gehen laut Bundesagentur für Arbeit mehreren Beschäftigungen nach. Dabei kann es zu verschiedenen Kombinationen von sozialversicherungsfreien und -pflichtigen Beschäftigungen kommen. Das macht die Gesamtbeurteilung des Sozialversicherungsstatus mitunter schwierig.


Minijob neben Haupttätigkeit

Die am meisten verbreitete Form des Zweitjobs ist der Minijob mit einem Einkommen bis 450 Euro. Dieser ist für den Arbeitnehmer mit Ausnahme der Rentenversicherung sozialversicherungsfrei. Von der Rentenversicherungspflicht kann sich der Arbeitnehmer auf Antrag jedoch befreien lassen.

Das gilt auch, wenn der 450-Euro-Job im Nebenerwerb neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Der Nebenjob wirkt sich sozialversicherungsrechtlich in keiner Weise auf die Hauptbeschäftigung aus. Da der Arbeitnehmer über seine Haupttätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zahlt, kann er sich auch ohne nennenswerte Nachteile von der Rentenpauschale befreien lassen.

Ist der 450-Euro-Job nur kurzfristig, entfällt die Rentenversicherungspauschale vollständig. Eine Befreiung muss in diesem Fall nicht mehr beantragt werden. Auch, wenn neben der Hauptbeschäftigung sowohl ein 450-Euro-Job sowie noch ein weiterer kurzfristiger Minijob ausgeübt werden, hat das keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflicht. Sowohl der 450-Euro-Job als auch der kurzfristige Minijob bleiben sozialversicherungsfrei.


Mehrere 450-Euro-Jobs

Erst wenn eine Person mehrere 450-Euro-Jobs nebeneinander ausübt, ergeben sich Veränderungen bei der Sozialversicherungspflicht, bzw. bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Die Einkommen mehrerer 450-Euro-Jobs werden kurzerhand zusammengerechnet. Liegt die Summe im Bereich der Gleitzone (450,01 bis 850 Euro) findet die Gleitzonen-Regelung Anwendung auf die Einzeleinkommen. Dazu ist es notwendig, den unterschiedlichen Arbeitgebern das Einkommen aus weiteren Tätigkeiten mitzuteilen.


Mehrere sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten

Übt ein Arbeitnehmer zwei oder mehr sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten aus, werden die Einkünfte zusammengerechnet. Bleibt das Gesamteinkommen unterhalb der Sozialversicherungspflichtgrenze sind beide Einkommen vollständig sozialversicherungspflichtig in allen  Zweigen der Sozialversicherung.

Übersteigt das Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze ist der Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung. Er kann sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern. In der Renten- wie auch in der Arbeitslosenversicherung besteht weiterhin Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze.