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Mitarbeitende Ehepartner und Familienangehörige – Keine Rückschlüsse aus steuerlicher Einordnung für SV-Status ziehen

01. Oktober, 2014

Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung von mitarbeitenden Familienangehörigen und Ehepartnern ist vermutlich schwieriger als bei allen anderen Personengruppen. Auf der einen Seite ist die Einordnung kompliziert, weil nicht immer ganz klar ist, ob ein Beschäftigungsverhältnis abhängig oder selbstständig ist. Für Familienangehörige und Ehepartner gibt es sogar den Sonderstatus der so genanten familienhaften Mitarbeit. Erschwerend kommt mitunter bei einer Beurteilung des Sozialversicherungsstatus außerdem hinzu, dass die steuerrechtliche und die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von einander abweichen können. Dies kann zu geradezu bizarr anmutenden Konstellationen führen. So zum Beispiel in einem aktuellen Fall, über den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz geurteilt hat.

Unterschiedliche steuer- und sozialversicherungsrechtliche Einstufung

In dem aktuellen Fall ging es um die Ehefrau eines Zahnarztes. Sie hatte in der Praxis ihres Mannes verschiedene organisatorische Aufgaben übernommen. Sie erledigte den Schriftverkehr, kümmerte sich um Verwaltung und Organisation der Praxis und war für die Abrechnung mit den Krankenkassen zuständig. In einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wurde ihr Sozialversicherungsfreiheit bestätigt. Dieser Einschätzung wollte sich auch das zuständige Finanzamt anschließen. Mit dem Ergebnis, dass die Ehefrau des Zahnarztes als Selbstständige Gewerbesteuern zahlen sollte, was nicht im Sinne der Betroffenen war. Sie zog vor Gericht – und bekam Recht.

Das Gericht stufte sie steuerrechtlich als Arbeitnehmerin in der Praxis ihres Mannes ein. Ihre Einkünfte stammten also aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit. Damit war die Ehefrau sozialversicherungsfrei, weil sie sozialversicherungsrechtlich als nicht abhängig beschäftigt galt. Gleichzeitig war sie aber auch nicht gewerbesteuerpflichtig, weil sie im Sinne des Steuerrechts auch nicht selbstständig war. Die Einstufungen gingen also auseinander und führten zu dieser durchaus ungewöhnlichen Konstellation.