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Neue Beitragsbemessungsgrenze für 2016

07. Dezember, 2015

Ein entscheidendes Merkmal der gesetzlichen Krankenkasse ist, dass die Beiträge einkommensabhängig erhoben werden. Wer wenig verdient, muss nur wenig zahlen, wer viel verdient, zahlt mehr. Dabei gelten sowohl Ober- wie auch Untergrenzen. Die Obergrenze wird als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet. Einkommen das oberhalb dieser Grenze liegt, wird nicht mehr zur Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse herangezogen.


Beitragsbemessungsgrenze jährlich neu berechnet

Weil sich die durchschnittlichen Jahreseinkommen im Laufe der Zeit verändern, wird die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr neu berechnet. Für 2015 lag die Bemessungsgrenze bei 49.500 Euro im Jahr. Das entspricht 4.125 Euro pro Monat. 2016 steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 50.850 Euro im Jahr, was einem Einkommen von 4.237.50 pro Monat entspricht.

Nicht zu verwechseln ist die Beitragsbemessungsgrenze mit der Versicherungspflichtgrenze. Dabei handelt es sich um das Jahreseinkommen, ab dem die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse erlischt und der Betroffene wählen kann, ob er sich weiterhin freiwillig gesetzlich krankenversichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln möchte. Wie die Beitragsbemessungsgrenze wird auch die Versicherungspflichtgrenze jährlich neu berechnet und angepasst. Sie steigt von 54.900 im Jahr (= 4.575 Euro pro Monat) auf 56.250 Euro im Jahr (= 4.687,50 Euro pro Monat).


Auch Auswirkungen auf private Krankenversicherung

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze schlägt sich teilweise auch in der privaten Krankenversicherung nieder. Genauer gesagt in den Basistarifen. Sie orientieren sich im Leistungsumfang und Beiträgen an den gesetzlichen Krankenversicherungen. Die „regulären“ Tarife der privaten Krankenversicherung sind von der Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze nicht betroffen. Durch die jährliche Anhebung der Versicherungspflichtgrenze kommt es jedoch immer wieder vor, dass Privatversicherte, deren Einkommen nur knapp oberhalb der bisherigen Versicherungspflichtgrenze lag, wieder unter die Grenze fallen und damit gesetzlich krankenversicherungspflichtig werden können.