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Probearbeit unterliegt Sozialversicherungspflicht – Schnuppertage nicht

06. Juni, 2014

Immer öfter kommt es vor, dass vor dem Beginn eines langfristigen Arbeitsverhältnisses eine Probearbeit vereinbart wird. Sei es, weil der Arbeitnehmer seinen künftigen Arbeitsplatz und seine Tätigkeit näher kennenlernen möchte oder weil sich der Arbeitgeber einen genauen Eindruck von seinem künftigen Arbeitgeber machen möchte.

Kriterien für Sozialversicherungspflicht

Das entscheidende bei einer solchen Probearbeit ist, dass der Arbeitnehmer voll in den Betrieb integriert wird, und dabei:

  • An Weisungen gebunden ist
  • Betriebliche Arbeiten in vollem Umfang übernimmt und ausführt
  • Eine vereinbarte Bezahlung erhält

Damit erfüllt ein Probearbeitsverhältnis die entscheidenden Kriterien für die Sozialversicherungspflicht. Es müssen also Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.

Anders verhält es sich bei Schnuppertagen, offiziell als Einfühlungsverhältnis bezeichnet. Im Gegensatz zum Probearbeiten werden hierbei die Kriterien für die Sozialversicherungspflicht nicht erfüllt. Der Interessent, der sich ein Bild von der Beschäftigung und dem Betrieb machen möchte:

  • Ist nicht weisungsgebunden
  • Ist nicht verpflichtet, Aufgaben selbstständig auszuführen – er darf dies aber auf freiwilliger Basis tun
  • Hat keinen Anspruch auf eine Bezahlung, kann aber vom Arbeitgeber eine Aufwandsentschädigung erhalten. Diese sollte eindeutig und ausdrücklich als solche deklariert sein

 

Eine so beschaffene Schnupperarbeit unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und der Interessent ist sozialversicherungsfrei. Das bedeutet aber auch, dass er zum Beispiel in der Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz hat. Verursacht ein Interessent im besuchten Betrieb Schäden, muss er dafür ebenfalls selber aufkommen. Er sollte daher auf jeden Fall über eine Haftpflichtversicherung verfügen.