Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Rentenversicherung » Befreiung Rentenversicherungspflicht

Befreiung Rentenversicherungspflicht

Für welchen Personenkreis ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich?

In Deutschland gilt für bestimmte Versicherungen eine Versicherungspflicht. Zum Beispiel für die Sozialversicherungen. Zu den Sozialversicherungen zählen neben der Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung vor allem die Kranken- und die Rentenversicherung. In diesen Versicherungen müssen folgende Personenkreise versichert sein und Beiträge zahlen:

  • Angestellte Arbeitnehmer
  • Auszubildende, Zivil- und Wehrdienstleistende
  • Studierende, wenn sie neben dem Studium arbeiten
  • Selbstständige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Hebammen, Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, selbstständige Lehrer und Erzieher etc.)
  • Behinderte, wenn sie in anerkannten Werkstätten arbeiten
  • Arbeitslosen- und Krankengeldempfänger
  • Pflegepersonen
  • Eltern, die innerhalb der ersten drei Lebensjahre ihrer Kinder nicht berufstätig sind

Für Personen, die in die genannten Gruppen der Sozialversicherungspflichtigen gehören, besteht grundsätzlich die Möglichkeit zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht und damit auch zur Befreiung von der Rentenversicherung. Eine solche Befreiung von der Rentenversicherung ist vor allem für eine bestimmte Gruppe von Angestellten möglich, bei denen nicht immer ganz klar ist, ob sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder ob sie zu den sozialversicherungsfreien Selbstständigen zu rechnen sind. Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist besonders oft bei folgenden Personenkreisen möglich:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • (Mitarbeitende) Gesellschafter
  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Ehegatten bzw. Lebenspartner mit gleicher Meldeadresse
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Eine klare Bestimmung der Sozialversicherungspflicht ist bei all diesen Personen häufig nicht immer einfach, weil sie aufgrund ihrer Doppelfunktion als Angestellte einerseits und (Mit-)Eigentümer des Unternehmens andererseits in vielen Fällen sowohl als sozialversicherungspflichtig aber auch als sozialversicherungsfrei eingestuft werden können. Außerdem verfügen diese Personen sehr oft unabhängig von ihrem Angestelltenverhältnis über sehr weitreichende Entscheidungs- und Bestimmungsbefugnisse und Rechte, oder tragen unternehmerisches Risiko für das Unternehmen.

Befreiung von der Rentenversicherung bei Sozialversicherungsfreiheit

Eine Befreiung von der Rentenversicherung ist bei den betroffenen Personen möglich, wenn Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Ob sie dafür alle notwendigen Kriterien erfüllen, lässt sich dabei allerdings nur im Rahmen einer verbindlichen sozialversicherungsrechtlichen Statusüberprüfung feststellen. Um herauszufinden, welchen Sozialversicherungsstatus sie haben und ob eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich ist, müssen die Betroffenen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchführen lassen. Bei einer solchen Statusfeststellung wird geprüft, ob unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit besteht.

Das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens ist verbindlich für alle Sozialversicherungsträger. Bei Bestätigung der Sozialversicherungsfreiheit ist daher dann immer auch eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich. Alternativ können Personen, für die Sozialversicherungsfreiheit besteht, auch freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben. Außer in wenigen Ausnahmefällen ist das jedoch nicht vorteilhaft und eine private Altersvorsorge deutlich vorteilhafter und effektiver. Insbesondere deshalb, weil private Angebote zur Altersvorsorge in der Regel deutlich renditestärker sind. Außerdem können sie deutlich flexibler an individuelle Gegebenheiten und Bedürfnisse der Versicherten angepasst werden.

 

Welche Vorteile bietet die Befreiung von der Rentenversicherung?

Eine Befreiung von der Rentenversicherung bietet den Betroffenen sehr viele Vorteile. Einerseits haben sie bei einer Befreiung von der Rentenversicherung volle Wahlfreiheit, ob sie auf freiwilliger Basis weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert bleiben möchten oder ob sie privat für das Alter vorsorgen möchten. Auch wenn eine freiwillige Versicherung bereits einige Vorteile für die Versicherten bringt, ist in den meisten Fällen bei einer Befreiung von der Rentenversicherung eine private Altersvorsorge die erste Wahl. Gegenüber der gesetzlichen Versicherung bietet eine private Altersvorsorge nämlich zahlreiche Vorteile:

  • Verträge lassen sich frei gestalten und an individuelle Voraussetzungen anpassen
  • Risiken lassen sich dadurch ganz nach persönlichen Bedürfnissen abdecken
  • Leistungsansprüche sind vertraglich klar definiert und verlässlich planbar
  • Beiträge werden nur für abgedeckte Risiken und vertraglich geregelte Leistungen fällig
  • Private Versicherungen arbeiten als Unternehmen wirtschaftlich und gewinnorientiert
  • Je nach Form der privaten Altersvorsorge und dem persönlichen Anlageverhalten können deutlich höhere Renditen als in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt werden

Mit all diesen Vorteilen ist eine private Altersvorsorge der gesetzlichen Rente deutlich überlegen. Insbesondere bei der Leistungsgarantie und Planbarkeit der Bezüge ist die gesetzliche Rentenversicherung der privaten Altersvorsorge stark unterlegen.

Beitragsrückzahlung bei Befreiung von der Rentenpflicht

Neben der Möglichkeit zur privaten Altersvorsorge stellt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einen weiteren großen Vorteil dar. Dieser Vorteil betrifft insbesondere all diejenigen, die bereits über viel Jahre hinweg als Angestellte im Familienunternehmen Sozial- und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, ohne dass Sozialversicherungspflicht bestand. Stellt sich bei diesen Personen in einem Statusfeststellungsverfahren heraus, dass keine Sozialversicherungspflicht bestand und eine Befreiung von der Rentenversicherung möglich ist, können die Rentenversicherungsbeiträge vom Versicherungsträger zurückgefordert werden. Das ist besonders häufig bei mitarbeitenden Familienangehörigen oder auch Gesellschafter-Geschäftsführern in einem Familienunternehmen der Fall, wenn folgende Kriterien teilweise oder auch vollständig erfüllt werden:

  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Über Arbeitszeiten aber auch Art, Ort und Umfang der Arbeit kann frei entschieden werden
  • Die Betroffenen sind vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit
  • Bezahlung der Arbeitsleistung ist abhängig vom Gewinn
  • Es besteht die Möglichkeit, das Unternehmen rechtswirksam nach außen zu vertreten
  • Die Betroffenen tragen unternehmerisches Risiko

Bei den Beitragsrückforderungen im Rahmen einer Befreiung von der Rentenversicherung handelt es sich in der Regel um große Summen. Diese stehen den Betroffenen bei einer Rückzahlung zur freien Verfügung und können in eine effektive private Altersvorsorge investiert werden.

Eine Befreiung von der Rentenversicherung bringt Betroffenen damit zwei klare Vorteile: Zum einen können sie von den Vorteilen einer privaten Altersvorsorge profitieren. Zum anderen können bereits gezahlte Rentenversicherungsbeiträge häufig von der Rentenversicherung zurückgefordert werden.

 

Wie erfolgt eine Befreiung von der Rentenversicherung?

Die Rentenversicherung unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Das bedeutet, dass in der Regel vor allem alle Angestellten und in einigen Fällen auch Selbstständige per Gesetz Beiträge in die Rentenversicherung zahlen müssen. Es gibt jedoch auch eine Gruppe von Angestellten, bei der nicht immer klar ist, ob sie der Sozial- und damit auch der Rentenversicherungspflicht unterliegen oder nicht. Gerade bei dieser Gruppe ist eine Befreiung von der Rentenversicherung sehr häufig möglich. Folgende Personenkreise sind oft betroffen:

  • Gesellschafter
  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • (Fremd-)Geschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige
  • Mitarbeitende Ehegatten oder Lebenspartner mit gleicher Meldeadresse
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Gerade bei diesen Personenkreisen ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht häufig möglich, weil sie einerseits als Angestellte arbeiten und die Kriterien für die Sozialversicherungspflicht erfüllen. Andererseits erfüllen sie aber auch die entscheidenden Kriterien um als Selbstständige und damit als sozialversicherungsfrei eingestuft zu werden.

Um verbindlich herauszufinden, ob die Kriterien für die Sozialversicherungsfreiheit oder für die Sozialversicherungspflicht überwiegen, müssen die Betroffenen ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. In dem Verfahren wird unter Berücksichtigung aller relevanten Punkte geprüft, ob die Kriterien für einen beantragten Sozialversicherungsstatus erfüllt sind oder nicht. Dazu müssen die Antragsteller in einem entsprechenden Antragsformular ausführliche Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis machen und diese zum Beispiel mit Arbeits- oder Gesellschafterverträgen belegen. In einem abschließenden Bescheid erfahren die Antragsteller, ob sie den beantragten Sozialversicherungsstatus haben oder nicht. Gegen den Bescheid kann Widerspruch erhoben werden. Falls es auch dabei nicht zu einer Einigung kommt, kann in einem zweiten Schritt auch vor einem Sozialgericht geklagt werden.

Versicherungs-Möglichkeiten nach einer Befreiung von der Rentenversicherung

Wurde durch das Statusfeststellungsverfahren die Sozialversicherungsfreiheit bestätigt, kann der Betroffene eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Nach dieser Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann dann eine private Altersvorsorge abgeschlossen werden. Alternativ besteht bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht immer auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich trotz Befreiung von der Rentenversicherungspflicht freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern will, muss die freiwillige Rentenversicherung ausdrücklich beantragen. Nur dann besteht bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch ein Leistungsanspruch. Allein aufgrund der Beitragszahlungen entsteht für die Versicherten noch kein Anspruch auf Leistungen. Das gilt übrigens auch für alle anderen Sozialversicherungen.

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren die Sozialversicherungspflicht festgelegt und erkennt der Antragsteller das Ergebnis an, oder waren alle Schritte gegen dieses Ergebnis erfolglos, ist eine Befreiung von der Rentenversicherung nicht möglich. Der Betroffene muss dann in jedem Fall die Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Andernfalls kann es später zu Nachforderungen durch die Sozialversicherungsträger kommen. In diesem Fall verschafft die verbindliche Festlegung der Sozialversicherungspflicht dem Antragsteller Rechtssicherheit insbesondere für einen späteren Leistungsanspruch.

 

Möglichkeiten zur Befreiung von der Rentenversicherung für Geschäftsführer

Geschäftsführer eines Unternehmens sind arbeitsrechtlich betrachtet grundsätzlich als Angestellte anzusehen und damit sozialversicherungspflichtig. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses werden in der Regel in einem Geschäftsführervertrag genau geregelt. Zum Beispiel, welche Rechte oder auch Pflichten der Geschäftsführer hat und wie weit seine Befugnisse reichen. Im Vergleich zu anderen Angestellten sind die Rechte und Befugnisse eines Geschäftsführers in der Regel jedoch sehr umfangreich. Häufig sind sie sogar so umfangreich, dass der Geschäftsführer sozialversicherungsrechtlich als selbstständig tätig eingestuft werden kann. Als Selbstständiger unterliegt er nicht der Sozialversicherungspflicht und eine Befreiung von der Rentenversicherung ist möglich.

In den meisten Fällen ist es nur äußerst schwierig zu beurteilen, ob Sozialversicherungspflicht oder Sozialversicherungsfreiheit für einen betroffenen Geschäftsführer vorliegt. Aus diesem Grund sollte möglichst sofort zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Geschäftsführer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Sehr gute Chancen für die Sozialversicherungsfreiheit und damit für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bestehen, wenn die folgenden Kriterien zum Teil oder auch vollständig erfüllt werden:

  • Der Geschäftsführer ist nicht weisungsgebunden
  • Er kann das Unternehmen alleine rechtswirksam nach außen vertreten
  • Er ist vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB befreit
  • Über Art, Ort, Umfang und Zeit seiner Arbeit kann er selbst bestimmen
  • Seine Vergütung ist abhängig vom Gewinn des Unternehmens

Neben diesen Kriterien können im Einzelfall immer auch weitere Kriterien eine entscheidende Rolle spielen. Aus diesem Grund wird gerade bei Personen, deren Sozialversicherungspflicht nicht eindeutig zu erkennen ist, jeder Fall einzeln geprüft und der Sozialversicherungsstatus individuell entschieden. Ist der Geschäftsführer gleichzeitig auch Gesellschafter des Unternehmens, ist eine Befreiung von der Rentenversicherung in der Regel möglich, weil Gesellschafter häufig sozialversicherungsfrei sind. Vorausgesetzt, sie verfügen über eine Mehrheit am Gesellschaftskapital oder können auf andere Weise maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens ausüben.

Wird in einem Statusfeststellungsverfahren die Sozialversicherungsfeiheit für einen Geschäftsführer bestätigt, kann er bei der Rentenversicherung eine Befreiung von der Rentenversicherung beantragen. Anschließend hat er dann die Möglichkeit, zwischen einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und einer privaten Altersvorsorge zu wählen.

Auch wenn eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für einen Geschäftsführer nicht möglich sein sollte, ist ein Statusfeststellungsverfahren niemals vergeblich. Es verschafft unabhängig von der Möglichkeit zu einer Befreiung von der Rentenversicherung vor allem immer auch Gewissheit über den eigenen Sozialversicherungsstatus, indem es für Rechtssicherheit in Bezug auf die Beitragspflicht und auf spätere Leistungsansprüche sorgt. Gerade für Geschäftsführer, bei denen eine Beurteilung der Sozialversicherungspflicht oft schwierig ist, ist dies besonders wichtig.

 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist vor allem für Angestellte sinnvoll, die über ein hohes monatliches Einkommen verfügen. Sie zahlen anteilig sehr hohe Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Leistungen, die sie für ihre Beiträge später einmal erwarten können, sind vergleichsweise gering. Noch dazu ist ungewiss, welche Leistungen später überhaupt von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden können. Bei einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht für die befreiten Personen die Möglichkeit, ihre bisherigen Beiträge in eine private Altersvorsorge zu investieren. Diese ist deutlich effektiver und kann besser an die individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen der Versicherten angepasst werden.

Für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist es in der Regel notwendig, dass für die betreffende Person Sozialversicherungsfreiheit nachgewiesen werden kann. Das ist bei vielen Angestellten normalerweise nicht der Fall, weshalb auch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht in jedem Fall möglich ist. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der Sozialversicherungsfreiheit ist vor allem bei einigen Angestellten möglich, die neben ihren Eigenschaften als Angestellte auch wichtige Kriterien für eine Sozialversicherungsfreiheit erfüllen. Das ist insbesondere bei bestimmten Angestellten mit Führungsaufgaben häufig der Fall. Zum Beispiel bei:

  • Geschäftsführern
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen
  • Mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartnern
  • Vorständen von Aktiengesellschaften
  • Gesellschaftern
  • Gesellschafter-Geschäftsführern

Wenn nicht bereits eindeutig geklärt ist, ob Sozialversicherungspflicht besteht und ob eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich ist, sollte die Sozialversicherungspflicht in einem Statusfeststellungsverfahren verbindlich geprüft werden. Für den Fall, dass die Sozialversicherungspflicht einer Person nicht eindeutig geklärt ist, sollte ein solches Statusfeststellungsverfahren unabhängig von einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durchgeführt werden. Nur mit einem eindeutigen und verbindlich festgelegten Sozialversicherungsstatus haben Betroffene Gewissheit über ihre Beitragspflichten und Anspruch auf Leistungen.

Wird im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens die Sozialversicherungsfreiheit festgestellt, ist dieses Ergebnis für alle Sozialversicherungsträger verbindlich. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist damit möglich.

Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht besteht Beitragspflicht

Wer sich ohne die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entschließt, keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zu zahlen und stattdessen privat für das Alter vorzusorgen, muss damit rechnen, dass die gesetzliche Rentenversicherung die entsprechenden Beiträge nachfordert. Dabei spielt es keine Rolle, ob privat für das Alter vorgesorgt wurde oder nicht.

Umgekehrt können aber auch viele Beitragszahler von der Rentenversicherung ihre Beiträge zurückfordern, wenn sich herausstellt, dass keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat und sie trotzdem ihre Beiträge gezahlt haben.