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Scheinselbstständige Dozenten im Goethe-Institut?

06. März, 2017

Medienberichten zufolge wirft die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Goethe-Institut die Beschäftigung von scheinselbstständigen Dozenten vor. Wie die Deutsche Rentenversicherung Bund zu ihrer Einschätzung kommt, ist bislang noch nicht genau bekannt. Das Goethe-Institut war von einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung der Honorarkräfte ausgegangen. Die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht bei selbstständigen Lehrern, Dozenten und Erziehern unterliegt besonderen Regelungen. Das ist selbst vielen Betroffenen nicht immer bewusst.

Vorwurf der Scheinselbstständigkeit

Zum Angebot des Goethe-Institutes zählen neben vielen anderen Tätigkeiten auch Deutschkurse. Diese Kurse führen häufig Lehrkräfte auf Honorarbasis durch. In der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit führte das Goethe-Institut daher keine Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Honorarkräfte ab. Bei einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung Bund nun zu einem abweichenden Ergebnis. Sie stufte die Tätigkeit der Lehrkräfte als abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ein. Damit steht der Vorwurf der Scheinselbstständigkeit im Raum. Dem Goethe-Institut drohen umfassende Beitragsnachzahlungen an die Sozialversicherungsträger.

Enge Kriterien für Selbstständigkeit bei Lehrern, Dozenten und Erziehern

Eine selbstständige Tätigkeit unterliegt im Bereich der Lehre und Erziehung vergleichsweise strengen Kriterien. Neben Lehrern, Dozenten und Erziehern sind auch viele ähnliche Tätigkeiten wie zum Beispiel Coaching, Training oder Übungsleitung von den strengen Kriterien betroffen. Insbesondere folgende Kriterien müssen erfüllt sein, damit eine selbstständige Tätigkeit bei einzelselbstständigen Lehrkräften ohne sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter vorliegt:

  • Verträge werden einzeln für bestimmte Zeiträume geschlossen
  • Verträge werden für verschiedene Fächer einzeln geschlossen
  • Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungen oder zur Vertretung von anderen Dozenten
  • Die Bezahlung erfolgt nach tatsächlich geleisteten Stunden. Bei Ausfall von Veranstaltungen erhält der Betroffene kein Honorar.
  • Etc.

Sozialversicherungspflicht auch bei Selbstständigkeit

Selbstständige Lehrer, Dozenten und Erzieher unterliegen laut § 2 Nr. 1 SGB IV der Sozialversicherungspflicht in der Rentenversicherung. Diese Versicherungspflicht betrifft jedoch ausschließlich den Selbstständigen. Auftraggeber müssen keine Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Oft sind sich die Selbstständigen dieser Pflicht selbst nicht bewusst. Die Folge: die Deutsche Rentenversicherung Bund kann auch von den betroffenen Selbstständigen Rentenversicherungsbeiträge in großem Umfang nachfordern. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Betroffenen anderweitig privat abgesichert haben, etwa mit einer privaten Rentenversicherung.