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Schüler- und Studentenjobs – Wer muss Sozialversicherung zahlen?

11. Juli, 2016

Sommerzeit ist Ferienzeit und damit für viele Schüler- und Studenten auch wieder Zeit, um ein bisschen Geld extra zu verdienen. Nicht nur für die Schüler und Studenten sind Ferienjobs sehr interessant, auch Arbeitgeber wissen die zusätzliche Unterstützung im Betrieb zu schätzen.

Gerade für die Arbeitgeber stellt sich dann jedoch schnell die Frage nach der Sozialversicherungspflicht. Wer unterliegt der Versicherungspflicht und wer muss Sozialversicherungsbeiträge zahlen?


Welche Art der Beschäftigung liegt vor?

Schülerjobs zeichnen sich dadurch aus, dass sie zeitlich beschränkt sind. Handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung, fallen für den Job keine Sozialversicherungsabgaben an. Anders verhält es sich, wenn die Beschäftigung etwas umfangreicher und damit zu einem Minijob wird. In diesem Fall muss der Arbeitgeber wie bei jedem anderen Minijob bis 450 Euro die Sozialversicherungspauschale an die Minijobzentrale zahlen. Das gilt allerdings nur, wenn der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Der beschäftigte Schüler muss außerdem einen Anteil zur Rentenversicherung zahlen. Von dieser Rentenversicherungspflicht können Schüler sich jedoch befreien lassen.


Studentenjobs

Bei Studenten ist ebenfalls entscheidend, auf welche Weise und in welchem Umfang sie beschäftigt werden. Für Studenten sind keine Sozialversicherungsabgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn sie höchstens 20 Stunden pro Woche beschäftigt sind. Das gilt auch, wenn es sich um einen Minijob bis 450 Euro handelt.

Zur Rentenversicherung sind Beiträge zu zahlen, sobald die Beschäftigung nicht mehr als geringfügig einzustufen ist. In diesem Fall teilen sich Arbeitgeber und -nehmer die Beiträge hälftig.

Gerade Studentenjobs werden immer häufiger als selbstständige Tätigkeit angeboten. Das bedeutet, der Student übt die Tätigkeit als Selbstständiger aus. Nicht immer sind alle notwendigen Voraussetzungen dafür erfüllt. Das kann Nachteile für Arbeitgeber wie auch beschäftigte Studenten haben. Betroffene sollten bei Zweifelsfällen genau klären, welcher Sozialversicherungsstatus für ein Beschäftigungsverhältnis gilt.