Sozialversicherungspflicht Gesellschafter-Geschäftsführer: Veränderte Rechtsprechung
20. April, 2015
Die Beurteilung, ob Sozialversicherungspflicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern besteht oder nicht, ist eine schwierige Angelegenheit. Weil die betroffenen Personen sowohl Kriterien für ein sozialversicherungspflichtiges Angestelltenverhältnis, wie auch für eine sozialversicherungsfreie Selbstständigkeit erfüllen, lassen sich keine pauschalen Aussagen machen. Entscheidend ist letztlich, welche der beiden Eigenschaften im Einzelfall überwiegt.
Alte Kriterien
Ein entscheidendes Kriterium bei der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus war bislang immer, wie und welchem Maße der Gesellschafter-Geschäftsführer Einfluss auf Gesellschafterentscheidungen hat. Solange der Betroffene als Mehrheitsgesellschafter auch über die entsprechenden Mitbestimmungsrechte im Unternehmen verfügt, sind die Verhältnisse klar – es besteht keine Sozialversicherungspflicht. Komplizierter wird es bei minderbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Bislang galt, dass auch in diesem Fall Möglichkeiten zur Sozialversicherungsfreiheit bestanden, wenn der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer zum Beispiel entscheidenden Einfluss auf die Unternehmensgeschicke hatte, weil er als einziger im Unternehmen über entscheidendes Fachwissen oder Branchenkenntnisse verfügte.
Neue Rechtslage
In der jüngsten Vergangenheit ist das Bundessozialgericht jedoch schon wiederholt von den bisher geltenden Entscheidungsgrundlagen abgewichen. Demnach ist inzwischen nur noch entscheidend, ob ein Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschlüsse der übrigen Gesellschafter formal beeinflussen und auch verhindern kann. Zum Beispiel durch ein Vetorecht oder eine Sperrminorität.
Bestehende Gesellschafter-Verträge prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen
Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihre Sozialversicherungsfreiheit bewahren möchten, sollten prüfen lassen, inwiefern bestehende Verträge den neuen Beurteilungsgrundlagen entsprechen. Sind die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, sollte der Vertrag nach Möglichkeit so angepasst werden, dass er die neuen Kriterien erfüllt. Außerdem sollte immer auch eine verbindliche Festlegung des Sozialversicherungsstatus mithilfe eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden. Sie prüft verbindlich und im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für eine Sozialversicherungsfreiheit gegeben sind oder nicht.