Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht

Ob für einen GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht oder ob Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, lässt sich nicht immer eindeutig erkennen und hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend für die Frage ob für den GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht, ist vor allem die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Abhängig davon, welche Befugnisse, Verpflichtungen und Verantwortung die betreffende Person trägt, kann das Arbeitsverhältnis als sozialversicherungspflichtig oder auch als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.

In Statusfeststellungsverfahren für GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht prüfen lassen

Dass sowohl der eine als auch der andere Sozialversicherungsstatus möglich ist, liegt daran, dass grundsätzlich bei einem Arbeitsverhältnis mit einem GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht vorliegt, weil es sich um ein Angstelltenverhältnis handelt. Ob abweichend davon aber die notwendigen Voraussetzungen für eine Sozialversicherungsfreiheit gegeben sind, sollten die betreffenden Personen in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund ermitteln lassen. In einem solchen Verfahren wird in Zweifelsfällen der Sozialversicherungsstatus für jeden Einzelfall ermittelt. Um in einem Statusfeststellungsverfahren ermitteln zu lassen, ob für einen GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht besteht, muss der betreffende Arbeitnehmer oder sein Arbeitgeber einen „Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status“ stellen.

Kriterien für Sozialversicherungspflicht bei GmbH Geschäftsführer

In dem Statusfeststellungsverfahren wird dem GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht vor allem immer dann bestätigt, wenn der Arbeitnehmer:

  • ein regelmäßiges Gehalt erhält, das nicht vom Unternehmensgewinn abhängig ist
  • weisungsgebunden ist
  • das Unternehmen nicht eigenständig rechtlich nach außen vertreten kann
  • über Ort, Zeit, Art und Umfang seiner Arbeit nicht frei bestimmen kann
  • nicht vom Selbstkontrahierungsgebot gemäß § 181 BGB befreit ist

Je mehr die genannten Punkte erfüllt werden, desto eher ist für den GmbH Geschäftsführer von Sozialversicherungspflicht auszugehen. Umgekehrt gilt daher aber auch, dass je weniger die Punkte erfüllt werden die Wahrscheinlichkeit zunimmt, dass für den GmbH Geschäftsführer keine Sozialversicherungspflicht vorliegt. Es liegt vor allem dann in der Regel für den GmbH Geschäftsführer keine Sozialversicherungspflicht vor, wenn er zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Geschäftsführer auch noch als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt ist.

Um Zweifel, ob für einen GmbH Geschäftsführer Sozialversicherungspflicht vorliegt, gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollten die Betroffenen möglichst direkt zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Es empfiehlt sich außerdem in jedem Fall, vorher eine umfangreiche Beratung in Anspruch zu nehmen.