Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflicht GmbH & Co. KG


Häufig ist die Sozialversicherungspflicht in einer GmbH & Co. KG nur schwer zu beurteilen. Das berifft insbesondere die Führungskräfte eines solchen Unternehmens, wie zum Beispiel:

  • Fremdgeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Geschäftsführende Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge, wenn es sich bei dem Unternehmen um einen Familienbetrieb handelt

Ursachen für schwierige Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in GmbH & Co. KG

Die Sozialversicherungspflicht in einer GmbH & Co. KG ist vor allem deshalb häufig schwierig zu bestimmen, weil die Betroffenen oft sowohl für Versicherungspflicht als auch für -freiheit verschiedene Kriterien erfüllen. Einerseits sind sie Angestellte des Unternehmens und unterliegen als solche der regulären Pflicht zur sozialen Absicherung. Gleichzeitig haben sie aber auch umfangreiche Führungskompetenzen inne, aufgrund derer sie häufig mit Selbstständigen gleichgesetzt werden können.

Kriterien für Beurteilung der Sozialversicherungspflicht GmbH & Co. KG

Die genauen Kriterien zur Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses und der damit verbundenen Sozialversicherungspflicht in einer GmbH & Co. KG sind in § 7 SGB IV genau definiert. Entscheidende Kriterien für Sozialversicherungspflicht in einer GmbH & Co. KG sind demnach zum Beispiel:

  • Weisungsbindung
  • Eingliederung in das Unternehmen
  • Keine freie Bestimmung von Arbeitszeit, -art, -ort und -umfang
  • Keine Übernahme von Unternehmerrisiko
  • Keine Möglichkeit, das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen zu vertreten

Häufig entscheiden kleine Details darüber, ob für einen leitenden Mitarbeiter einer GmbH & Co. KG Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.

Verbindliche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht in GmbH & Co. KG

Eine verbindliche Prüfung und Festlegung der Sozialversicherungspflicht in einer GmbH & Co. KG ist mit einem Statusfeststellungsverfahren möglich. Ein solches Verfahren kann bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden, wenn eine Person Zweifel an ihrem aktuellen Status hat.

In bestimmten Fällen wird ein Statusfeststellungsverfahren auch von Amts wegen eingeleitet. Das ist bei Arbeitsverhältnissen der Fall, die geschlossen werden mit:

  • Familienangehörigen und Abkömmlingen eines Arbeitgebers
  • Gesellschafter-Geschäftsführern

In diesen beiden Fällen findet eine automatische Überprüfung der Versicherungspflicht bei Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses statt.