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Sozialversicherungspflicht GmbH Gesellschafter Geschäftsführer


Die Bestimmung der Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter Geschäftsführer in einer GmbH ist in vielen Fällen nicht einfach. Das liegt vor allem an ihrer Doppelfunktion als Angestellte und Teilhaber des Unternehmens. Ausschlaggebend bei der Bestimmung der Sozialversicherungspflicht für Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH ist daher, welche dieser beiden Funktionen überwiegt und wie das Angestelltenverhältnis ausgestaltet ist.

Eine Klärung der Sozialversicherungspflicht in einer GmbH ist für Gesellschafter Geschäftsführer deshalb besonders wichtig, weil ein ungeklärter Versicherungsstatus zu gravierenden Konsequenzen führen kann.

Wann besteht Sozialversicherungspflicht für GmbH Gesellschafter Geschäftsführer?

Sozialversicherungspflicht für GmbH Gesellschafter Geschäftsführer besteht vor allem dann, wenn sie nur in geringem Umfang am Unternehmen beteiligt sind und somit nur geringe Mitsprachemöglichkeiten haben. Gleichzeitig müssen sie abhängig beschäftigt sein.

Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind insbesondere:

  • Weisungsbindung
  • Ein regelmäßiges Gehalt, das vom Gewinn des Unternehmens unabhängig ist
  • Keine freie Bestimmung über Arbeitszeit, -ort, -art und -umfang
  • Eingliederung in das Unternehmen

Keine Sozialversicherungspflicht für GmbH Gesellschafter Geschäftsführer

Keine Sozialversicherungspflicht für GmbH Gesellschafter Geschäftsführer besteht demnach in der Regel immer dann, wenn sie umfangreiches Mitbestimmungsrecht im Unternehmen haben, weil sie:

  • Mehrheitsgesellschafter sind und ein entsprechend großes Mitbestimmungsrecht im Unternehmen haben
  • Minderheitsgesellschafter sind, jedoch maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen haben, weil sie über eine Sperrminorität oder als einzige im Unternehmen über relevantes Fach- oder Branchenwissen verfügen

Obligatorische Bestimmung der Sozialversicherungspflicht GmbH Gesellschafter Geschäftsführer

Weil häufig abweichend von den genannten Kriterien bereits kleine Details die Sozialversicherungspflicht für GmbH Gesellschafter Geschäftsführer beeinflussen können, wurde für diese ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Das bedeutet, dass seit 2005 bei der DEÜV-Meldung eines neuen Arbeitsverhältnisses bei der Krankenkasse automatisch ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird.

In diesem Verfahren prüft die zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, ob im Einzelfall Sozialversicherungspflicht für den GmbH Gesellschafter Geschäftsführer vorliegt oder nicht. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist für alle Sozialversicherungsträger verbindlich. Arbeitsverhältnisse, die vor 2005 begonnen wurden, wurden bislang nicht automatisch überprüft. In Zweifelsfällen können die Betroffenen jedoch von sich aus eine Überprüfung ihres Versicherungsstatus durch ein Statusfeststellungsverfahren beantragen.