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Sozialversicherungspflicht Handwerker


Neben einigen anderen Selbstständigen unterliegen auch Handwerker der Sozialversicherungspflicht. Diese Versicherungspflicht gilt jedoch nur in der Rentenversicherung. Außerdem besteht eine Möglichkeit, sich auf Antrag befreien zu lassen. Allerdings gelten auch für die Sozialversicherungspflicht von Handwerkern bestimmte Voraussetzungen. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können auch selbstständige Handwerker von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen sein.

Kriterien für die Sozialversicherungspflicht von Handwerkern

Damit der Sozialversicherungspflicht Handwerker unterliegen, die selbstständig tätig sind, müssen sie vor allem zwei entscheidende Kriterien erfüllen:

  • Sie müssen ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben, mit dem sie in der Handwerksrolle eingetragen sind
  • Sie müssen selbstständig tätig sein

Als zulassungspflichtig gelten alle handwerklichen Berufe, die in der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) aufgelistet sind. Neben diesen zulassungspflichtigen handwerklichen Tätigkeiten gibt es auch noch die handwerkliche Tätigkeiten, die nicht zulassungspflichtig sind. Diese Tätigkeiten sind in der Anlage B der Handwerksordnung aufgelistet. Übt ein Selbstständiger eine handwerkliche Tätigkeit aus, die in Anlage B der HwO als nicht zulassungspflichtig aufgelistet ist, erfüllt er ein wichtiges Kriterium für die Sozialversicherungspflicht von Handwerkern nicht. Er ist in diesem Fall also nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung!

Handelt es sich bei dem Handwerksunternehmen um eine Personengesellschaft, also zum Beispiel eine GmbH, unterliegen auch die Gesellschafter der Sozialversicherungspflicht für  Handwerker, die einen entsprechenden handwerklichen Befähigungsnachweis besitzen. Das kann zum Beispiel eine Meisterprüfung sein. Wer ohne eine solche Befähigung Inhaber eines handwerklichen Betriebs ist, unterliegt nicht der Rentenversicherungspflicht für handwerklich Tätige Selbstständige.

Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für Handwerker

Es besteht eine Möglichkeit für Handwerker, sich von der Sozialversicherungspflicht befreien zu lassen. Dafür gilt jedoch eine Bedingung: die betreffende Person muss bereits insgesamt 18 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann ein entsprechender Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Diese entscheidet dann im Einzelfall, ob eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für den Handwerker möglich ist.