Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Sozialversicherungspflicht » Sozialversicherungspflicht Minderheitsgesellschafter

Sozialversicherungspflicht Minderheitsgesellschafter


Gesellschafter eines Unternehmens gelten in der Regel als sozialversicherungsfrei. Allerdings unterliegen sie in einigen Fällen als sogenannte Minderheitsgesellschafter der Sozialversicherungspflicht. Als Minderheitsgesellschafter gelten dabei insbesondere solche Gesellschafter, die nur einen geringen Teil der Unternehmensanteile innehaben und damit nur über ein geringes Mitbestimmungsrecht im Unternehmen verfügen.

Wann besteht keine Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter?

Für gewöhnlich unterliegen Minderheitsgesellschafter nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn sie trotz ihrer geringen Unternehmensanteile entscheidenden Einfluss auf das Unternehmen haben, weil sie:

  • über eine Sperrminorität verfügen
  • als einzige im Unternehmen relevantes Fach- oder Branchenwissen haben, aufgrund dessen sie massiven Einfluss nehmen können

Sind diese Gegebenheiten nicht erfüllt, besteht häufig trotzdem keine Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter, wenn sie zusätzlich als Angestellte im Unternehmen tätig sind und dieses Beschäftigungsverhältnis bestimmte Kriterien erfüllt.

Keine Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter besteht daher zum Beispiel, wenn für ein solches Beschäftigungsverhältnis gilt, dass:

  • Keine Weisungsbindung besteht
  • Ort, Art, Zeit und Umfang der Tätigkeit vom Beschäftigten frei bestimmt werden können
  • Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB besteht
  • Das Gehalt abhängig vom Gewinn des Unternehmens ist
  • Der Beschäftigte das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten kann

Wann besteht Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter?

Aus den genannten Kriterien ergibt sich, dass Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter vor allem immer dann besteht, wenn sie:

  • Keine oder nur sehr geringe Möglichkeiten zur Einflussnahme im Unternehmen haben und
  • Gleichzeitig kein weiteres Beschäftigungsverhältnis im Unternehmen inne haben, aufgrund dessen Beschaffenheit eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht für den Minderheitsgesellschafter möglich ist.

Im Zweifelsfall Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter prüfen lassen

Bestehen Zweifel an der Sozialversicherungspflicht des Minderheitsgesellschafters, sollte dieser im eigenen Interesse seinen Sozialversicherungsstatus verbindlich in einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund prüfen und festlegen lassen.

Ist die betreffende Person zusätzlich als Gesellschafter im Unternehmen tätig, also ein Gesellschafter-Geschäftsführer, findet eine solche Überprüfung gemäß § 7a SGB IV automatisch nach der Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung statt. Dies gilt allerdings nur für Beschäftigungsverhältnisse ab 2005.