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Sozialversicherungspflicht OHG-Gesellschafter


Die offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, bei der sich mehrere Personen zusammenschließen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen Teilhaber der Gesellschaft sein. Jede der Personen bleibt dabei weitestgehend eigenständig. Entsprechend wird auch die Sozialversicherungspflicht der OHG-Gesellschafter individuell beurteilt.

Dabei unterliegen die meisten OHG-Gesellschafter nicht der Sozialversicherungspflicht, weil sie selbstständige Gewerbetreibende sind. Als solche unterliegen sie bis auf wenige Ausnahmen nicht der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Stattdessen müssen sie sich privat absichern oder einen Antrag auf freiwillige Versicherung in den gesetzlichen Sozialversicherungen stellen.

Wann betrifft Sozialversicherungspflicht OHG-Gesellschafter?

Sozialversicherungspflicht besteht für OHG-Gesellschafter, wenn sie auch als Selbstständige versicherungspflichtig sind. Von den Personen, die als Gewerbetreibende eine offene Handelsgesellschaft gründen können, sind das in der Regel vor allem:

  • Selbstständige Handwerker in der Rentenversicherung
  • Selbstständige unterschiedlicher Branchen, für die generell eine Versicherungspflicht in der Unfallversicherung gilt

Weitere Selbstständige, die per Gesetz versicherungspflichtig sind, können in der Regel keine offene Handelsgesellschaft gründen, weil sie nicht der Gewerbeordnung unterliegen.

Selbstständige Handwerker können sich als OHG-Gesellschafter von der Sozialversicherungspflicht befreien lassen, wenn sie bereits 18 Jahre lang Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Einen entsprechenden Antrag zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht können OHG-Gesellschafter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Sie prüft dann, ob die notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden und entscheidet über eine Befreiung von der Versicherungspflicht.

Klärung der Sozialversicherungspflicht für OHG-Gesellschafter

Kommt es trotz der relativ klaren Regelung der Sozialversicherungspflicht für OHG-Gesellschafter zu Zweifeln am Sozialversicherungsstatus, sollten die betroffenen Personen in jedem Fall ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.

Diese prüft dann für den Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren, ob Sozialversicherungspflicht für den OHG-Gesellschafter besteht. Das Ergebnis teilt sie dem Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid mit. Das Ergebnis eines Statusfeststellungsverfahren ist für alle Sozialversicherungsträger bindend.