Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflicht Prokurist


Die Sozialversicherungspflicht eines Prokuristen hängt nicht alleine von seiner Prokura ab. Zwar kann diese Befugnis bei der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht eines Prokuristen ein Kriterium für Sozialversicherungsfreiheit sein. Allerdings sind darüber hinaus immer auch andere Kriterien entscheidend.

Ob ein Prokurist der Sozialversicherungspflicht unterliegt, hängt daher vor allem von seiner sonstigen Funktion und Form der Beschäftigung im Unternehmen ab. Liegt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor, unterliegt der Prokurist höchstwahrscheinlich der Sozialversicherungspflicht. In einigen Fällen kommt es jedoch immer wieder vor, dass der Sozialversicherungsstatus für ein Beschäftigungsverhältnis nur schwer zu ermitteln ist. Das ist insbesondere bei folgenden Personenkreisen häufig der Fall:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Fremdgeschäftsführer

Gerade bei diesen Zweifelsfällen kann die Prokura der betreffenden Person ein ausschlaggebendes Kriterium für die Sozialversicherungsfreiheit sein. In solchen Fällen sollte daher grundsätzlich eine verbindliche Beurteilung des Sozialversicherungspflicht des Prokuristen im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens erfolgen.

Sozialversicherungspflicht Prokurist in Statusfeststellungsverfahren ermitteln

Ein Statusfeststellungsverfahren zur Ermittlung der Sozialversicherungspflicht eines Prokuristen kann grundsätzlich gemäß § 7a SGB IV auf zwei unterschiedliche Weisen erfolgen:

  • Als fakultatives oder Anfrageverfahren
  • Als obligatorisches Verfahren

Beim obligatorischen Verfahren handelt es sich um eine automatische Überprüfung der Sozialversicherungspflicht des Prokuristen, wenn er im Unternehmen beschäftigt ist als:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitender Familienangehöriger oder Abkömmling des Arbeitgebers

Die Überprüfung findet in diesen Fällen automatisch bei Beginn eines entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses statt. Für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dies seit 2005, bei mitarbeitenden Familienangehörigen seit 2008.

Statusfeststellungsverfahren beantragen

Gehört der Betroffene nicht zu den beiden Personenkreisen, für die ein Statusfeststellungsverfahren automatisch eingeleitet wird, sollte er von sich aus das Verfahren beantragen. Dazu muss ein entsprechender Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Sie überprüft die vorliegenden Verhältnisse und entscheidend abschließend verbindlich, ob der Prokurist der Sozialversicherungspflicht unterliegt oder nicht.

Über diese Entscheidung erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid, gegen den als Rechtsmittel Widerspruch oder später auch Klage vor einem Sozialgericht eingelegt werden können.