Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflichtig


In Deutschland gilt für bestimmte Bereiche eine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Die Voraussetzungen dafür sind je nach Personengruppe unterschiedlich. Vor allem sind aber abhängige Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.

Zu den Sozialversicherungen, für die Versicherungspflicht bestehen kann, zählen:

  • Rentenversicherung
  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Unfallversicherung

Die sozialversicherungspflichtigen Personenkreise unterscheiden sich von Sozialversicherung zu Sozialversicherung. Aus diesem Grund können bestimmte Personen mitunter auch nur in einzelnen Sozialversicherungen sozialversicherungspflichtig sein.

Wer ist sozialversicherungspflichtig?

Üblicherweise sind insbesondere abhängig beschäftigte Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig in allen Sozialversicherungen. Darüber hinaus können aber auch noch weitere Personengruppen sozialversicherungspflichtig sein. Zum Beispiel:

  • Selbstständige (vollständig oder nur in bestimmten Bereichen der Sozialversicherung)
  • Schüler, Studierende und Auszubildende

Die sozialversicherungspflichtigen Personenkreise unterscheiden sich zwischen den einzelnen Sozialversicherungen. So sind zum Beispiel deutlich mehr Personengruppen in der Unfallversicherung sozialversicherungspflichtig als in den übrigen Sozialversicherungen. Neben Arbeitnehmern können das zum Beispiel sein:

  • Kindergartenkinder, Schüler und Studierende beim Besuch der
  • Betreuungs-/Ausbildungseinrichtung
  • Gefangene
  • Blut- und Organspender
  • Empfänger von ALG I oder II

Kriterien für sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis

Einen besonders großen Teil der sozialversicherungspflichtigen Personen machen vor allem die abhängig beschäftigten Arbeitnehmer aus. Sie unterliegen der Sozialversicherungspflicht, sobald gilt, dass sie zum Beispiel:

  • An Weisungen von Vorgesetzten gebunden sind
  • Ihre Arbeitszeit sowie Art, Ort und Umfang ihrer Arbeit nicht frei bestimmten können
  • Ein regelmäßiges Gehalt in üblicher Höhe für ihre Tätigkeit erhalten
  • Einen klar definierten Aufgabenbereich haben

Anhand dieser sowie noch einiger weiterer Kriterien unterscheiden sich gemäß § 7 SGB IV abhängige Beschäftigungsverhältnisse von selbstständiger Tätigkeit. Im Gegensatz zu den angestellten Arbeitnehmern sind Selbstständige in den meisten Fällen nicht sozialversicherungspflichtig. Für bestimmte Gruppen von Selbstständigen gilt jedoch per Gesetz Sozialversicherungspflicht. Das betrifft neben anderen hauptsächlich:

  • Selbstständige Landwirte
  • Künstler und Schriftsteller
  • Selbstständige Handwerker (Nur Rentenversicherung)
  • Viele Freiberufler

Mit Statusfeststellungsverfahren Klarheit schaffen

Treten bei einem Beschäftigungsverhältnis Zweifel auf, ob diese Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist, sollte mit einem Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich Klarheit geschaffen werden. Anträge für ein solches Verfahren sind bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhältlich.