Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte


Die meisten angestellten Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte eines Unternehmens. Das bedeutet, sie unterliegen der Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen. Die Beiträge dafür müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam aufbringen. Die Versicherungspflicht gilt automatisch, sobald bestimmte Kriterien erfüllt sind.

Aber nicht nur angestellte Arbeitnehmer sind sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Auch bestimmte Gruppen von Selbstständigen unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das betrifft zum einen bestimmte Gruppen von Selbstständigen, die per Gesetz der Sozialversicherung unterliegen. Aber auch Selbstständige, die überwiegend ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind, unterliegen teilweise der Versicherungspflicht.

Wann gelten Angestellte als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte?

Ob Personen im Einzelfall als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte oder als versicherungsfreie Selbstständige gelten, ist in vielen Fällen nicht eindeutig erkennbar, weil die Grenzen fließend sind. Bei bestimmten Personengruppen werden häufig sogar Kriterien für beide Formen erfüllt. Dies betrifft vor allem:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Fremdgeschäftsführer
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Bei diesen Personen ist in vielen Fällen nicht eindeutig, ob sie sozialversicherungsrechtlich zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten oder zu den sozialversicherungsfreien Selbstständigen zu zählen sind.

Kriterien zur Unterscheidung der beiden Beschäftigungsformen sind in § 7 SGB IV definiert. Dabei sind vor allem die folgenden Punkte besonders relevant:

  • Weisungsbindung
  • Bestimmung über Art, Ort, Zeit und Umfang der Arbeit
  • Eingliederung ins Unternehmen
  • Übernahme unternehmerischen Risikos

Mit Statusfeststellungsverfahren sozialversicherungspflichtige Beschäftigte von sozialversicherungsfreien unterscheiden

Mit einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV kann verbindlich ermittelt und festgelegt werden, ob eine Person zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten gehört oder sozialversicherungsfrei ist. Das ist insbesondere für die bereits genannten Personengruppen sinnvoll, bei denen der Sozialversicherungsstatus nur schwer zu erkennen ist. Stellt sich dabei heraus, dass sie keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten sind, können sie sich privat absichern.

Ein Statusfeststellungsverfahren kann bei Zweifeln am eigenen Sozialversicherungsstatus bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt werden.