Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung


Unter einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird jede Form des Arbeitsverhältnisses verstanden, für das Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen. Diese Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam gezahlt.

Im Gegensatz zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung müssen bei einer sozialversicherungsfreien Beschäftigung keine Abgaben zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet werden. Für eine entsprechende Absicherung gegen Krankheit und für die Altersvorsorge müssen die Beschäftigten selber aufkommen.

Was ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?

Trotz vieler Ausnahmen und Sonderregelungen lässt sich grundsätzlich sagen, dass abhängige Beschäftigungs- oder Angestelltenverhältnisse als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angesehen werden können.

Zu den üblichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen zählen zum Beispiel:

  • Arbeitnehmerverhältnisse
  • Berufsausbildungen und Studium
  • Praktika
  • Bestimmte selbstständige Tätigkeiten, für die eine Sozialversicherungspflicht per Gesetz besteht (z. B. Künstler, Landwirte, Handwerker)

Seit Anfang 2013 gelten auch geringfügige Beschäftigungen als sozialversicherungspflichtig. Allerdings betrifft die Versicherungspflicht hierbei nur die Rentenversicherung. Arbeitnehmer können sich von dieser Rentenversicherungspflicht jedoch auf Antrag befreien lassen. Für die übrigen Bereiche der Sozialversicherung müssen die Arbeitnehmer nach wie vor keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Wann ist eine Beschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig?

Das Gegenteil der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bilden sozialversicherungsfreie Beschäftigungen. Das sind vor allem selbstständige Tätigkeiten, wobei es auch hierbei, wie bereits erwähnt, Ausnahmen gibt. Insgesamt gelten vor allem die folgenden Beschäftigungen als nicht sozialversicherungspflichtig:

  • Hauptberufliche selbstständige Tätigkeit (abgesehen von Ausnahmen)
  • Beamte und Richter
  • Lehrer an Privatschulen
  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (mit Ausnahme der Rentenversicherung)

Befreiung von Versicherungspflicht bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung

Für bestimmte Personengruppen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Das ist zum Beispiel möglich für:

  • Studenten
  • Selbstständige Handwerker
  • Geringfügig Beschäftigte

Für diese Gruppen ist eine  Befreiung in vielen Fällen bereits auf Antrag möglich. Darüber hinaus können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere Personenkreise bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von der Sozialversicherung befreien lassen. Das gilt insbesondere für:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Fremdgeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften