Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Fremdgeschäftsführer

Wie ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Fremdgeschäftsführers zu beurteilen?

Grundsätzlich wird die Geschäftsführertätigkeit  von den Gesellschaftern durch deren Prüfung und Überwachung über die Gesellschafterversammlung vorgegeben. (§ 46 Nr. 6 GmbHG). Sie ist damit fremdbestimmt und nicht als selbständige Tätigkeit einzuordnen. Hierauf haben die Spitzenverbände der SV-Träger (Clearingstelle) in ihrem Anschreiben zur Entscheidungssammlung für Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Fremdgeschäftsführer nochmals ausdrücklich hingewiesen.

In diesem Anschreiben, das in BB 2001 Seite 728 nur unvollständig veröffentlicht worden ist, berufen sich die Spitzenverbände darauf, dass „sich die Weisungsgebundenheit des Fremdgeschäftsführers – wie bei Diensten höherer Art üblich – zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ Und weiter heißt es, „wer selbst Arbeitgeberfunktion ausübt, kann seinerseits – als leitender Angestellter – bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein“ Alle Urteile, die in diesem Zusammenhang von den Prüfstellen herangezogen werden, sind rd. 20 Jahre alt oder liegen noch weiter zurück. Bis auf ein Urteil sind diese Entscheidungen im Übrigen nicht zum typischen Fremdgeschäftsführer ergangen.

Allerdings konnten die SV-Träger hier noch nicht das neuste BSG-Urteil für die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Fremdgeschäftsführer berücksichtigen. Darin wird ausgeführt, dass der Fremdgeschäftsführer auch dann versicherungspflichtig ist, wenn eine Stimmrechtsvollmacht für Gesellschafterbeschlüsse besitz, diese aber jederzeit widerrufbar ist.

Welche Indizien können für eine Sozialversicherungs-Freiheit sprechen:

Der Fremdgeschäftsführer

  • ist, Kopf und Seele sowie Stratege der GmbH, weil anders als die Gesellschafter (Kapitalgeber) allein die Branchenkenntnisse und Erfahrungen besitzt,
  • er war zuvor als Einzelunternehmer / Personengesellschafter Namensgeber der GmbH und diese hat auch nach der Umwandlung seinen Namen behalten
  • er handelt, „vor Ort „ wie ein Unternehmer, weil er z.B. alleiniger GF einer Tochterfirma ist, deren Mutter (Holding) anderswo ihren Sitz hat
  • er prägt kraft Kenntnissen und Fähigkeiten die Willensbildung im Rahmen der Beschlussfassung der Gesellschafter mit.

Gelten die genannten Merkmale zum SV-Status des Einzelnen erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister?

In der Phase zwischen der notariellen Begründung der GmbH und ihrer Eintragung ins Handelsregister spricht man von einer Vor-Gesellschaft. Steuerlich wird diese bereits wie eine GmbH für die Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Fremdgeschäftsführer nach ihrer Eintragung behandelt.

Das gilt auch für das Sozialversicherungsrecht.