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Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Krankenkasse

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse wird unter bestimmten Voraussetzungen für einige Personengruppen durchgeführt, sobald ein Arbeitgeber für ein entsprechendes Arbeitsverhältnis eine DEÜV-Meldung vornimmt. Wie in allen anderen Fällen auch, führt eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse letztendlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durch.

Wann findet sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse statt?

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse findet immer dann statt, wenn ein Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung für ein neues Arbeitsverhältnis vornimmt und es sich bei dem Arbeitnehmer um eine der folgenden Personen handelt:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen, Abkömmling oder Ehe- bzw. Lebenspartner des Arbeitgebers

Hat der Arbeitgeber bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses angegeben, dass es sich um eine der genannten Personen handelt, erhält er für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der Krankenkasse einen Fragebogen. In diesem Fragebogen muss er verschiedene Angaben zum Arbeitsverhältnis seinen Betrieb und auch zum Arbeitnehmer machen. Anschließend werden diese Angaben für ein eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von der Krankenkasse an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weitergeleitet.

Aufgabe der Clearingstelle bei einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Krankenkasse

Bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund handelt es sich um eine zentrale Institution, die der Deutschen Rentenversicherung Bund angegliedert ist. Sie arbeitet jedoch im Auftrag aller Sozialversicherungsträger. Ihre Aufgabe besteht einzig und allein darin, in Zweifelsfällen gemäß § 7a SGB IV den Sozialversicherungsstatus einer Person zu prüfen und verbindlich festzulegen. An das Ergebnis dieser Prüfung sind alle Sozialversicherungsträger gebunden.

Im Rahmen einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Krankenkasse führt die Clearingstelle ein sogenanntes obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch. Ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren wird von Amts wegen, in diesem Fall der Krankenkasse, durchgeführt. Anhand der Angaben, die die Krankenkasse vom Arbeitgeber erhoben hat, nimmt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Festlegung des Sozialversicherungsstatus vor.

Anfrageverfahren für ältere Arbeitsverhältnisse

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Krankenkasse in Form eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahren wird erst seit einigen Jahren durchgeführt. Für Gesellschafter-Geschäftsführer wurde sie 2005 und für mitarbeitende Familienangehörige erst 2008 eingeführt. Die obligatorische Statusfeststellung wurde seitdem ausschließlich für neue Arbeitsverhältnisse durchgeführt. Bei älteren Arbeitsverhältnissen ist der Sozialversicherungsstatus in vielen Fällen jedoch noch ungeklärt. Die Betroffenen sollten dann selber ein Statusfeststellungsverfahren, ein sogenanntes Anfrageverfahren, bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen.