Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Feststellungsverfahren Gesellschafter

Bei vielen Gesellschaftern ist mitunter nicht ganz klar, ob sie als Sozialversicherungspflichtig gelten oder nicht. Das ist vor allem dann der Fall, wenn sie im Unternehmen mitarbeiten und keine mehrheitliche Kapitalbeteiligung haben. Um den sozialversicherungsrechtlichen Status eindeutig festlegen zu lassen, eignet sich ein Feststellungsverfahren für Gesellschafter. Auch Gesellschafter, die nicht im Unternehmen mitarbeiten oder über eine Mehrheit am Unternehmenskapital verfügen, sollten ein Feststellungsverfahren für Gesellschafter beantragen, um Zweifel auszuräumen.

Weshalb sollten Gesellschafter Feststellungsverfahren beantragen?

Unklarheiten beim sozialversicherungsrechtlichen Status auszuräumen ist aus zwei Gründen wichtig:

  • Rechtssicherheit schaffen, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden und ggf. Leistungsansprüche zu sichern
  • Feststellung der Sozialversicherungsfreiheit ist Voraussetzung für eine private Vorsorge

Mit dem Feststellungsverfahren haben Gesellschafter die Möglichkeit, ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen und festlegen zu lassen.

Wo kann Feststellungsverfahren für Gesellschafter beantragt werden?

Das Feststellungsverfahren können Gesellschafter bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Sofern sie im Unternehmen als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig sind, nimmt die Clearingstelle seit 2005 bereits bei der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses automatisch eine Prüfung des Sozialversicherungsstatus vor. Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen. Die Clearingstelle stellt dafür Formulare bereit, in denen umfangreiche Angaben zum Arbeitsverhältnis gemacht werden müssen.

Kriterien für Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschaftern

Die Sozialversicherungsfreiheit von Gesellschaftern wird in der Regel im Feststellungsverfahren für Gesellschafter bestätigt, wenn sie im versicherungsrechtlichen Sinne den Selbstständigen zugeordnet werden. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Gesellschafter:

  • alleinvertretungsberechtigt ist
  • von § 181 (Selbstkontrahierung) befreit ist
  • Gläubiger des Unternehmens ist
  • erhebliches unternehmerisches Risiko auf sich genommen hat
  • am Gewinn des Unternehmens beteiligt ist
  • Mehrheitsgesellschafter ist (mehr als 50% Kapitalbeteiligung)
  • atypischer Minderheitsgesellschafter ist, d.h. trotz einer Kapitalbeteiligung von weniger als 50% de facto erheblichen Entscheidungseinfluss auf das Unternehmen hat

Neben den genannten Kriterien können immer auch weitere Faktoren Einfluss auf eine Entscheidung im Feststellungsverfahren für Gesellschafter haben. Die Prüfung ist daher immer auch eine Einzelfallprüfung und die Kriterien nur schwer zu verallgemeinern