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Optionales Statusfeststellungsverfahren

Personen, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus haben, können diesen durch ein optionales Statusfeststellungsverfahren prüfen und verbindlich festlegen lassen. Dazu ist es notwendig, dass sie einen Antrag für ein solches optionales Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ein optionales Statusfeststellungsverfahren kann gemäß § 7a SGB IV jede Person beantragen:

  • Die Zweifel an ihrem derzeitigen Sozialversicherungsstatus hat und
  • Für die noch kein Verfahren von Amts wegen eingeleitet wurde

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Amts wegen kann zum Beispiel von Krankenkassen eingeleitet werden, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer der folgenden Personen zur Sozialversicherung anmeldet:

  • Geschäftsführende Gesellschafter
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Abkömmlinge des Arbeitgebers

 

Wer sollte optionales Statusfeststellungsverfahren beantragen?

Ein optionales Statusfeststellungsverfahren sollte immer dann beantragt werden, wenn Zweifel am aktuellen Sozialversicherungsstatus auftreten. Dies ist vor allem bei bestimmten Personengruppen aus verschiedenen Gründen besonders häufig der Fall. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Fremdgeschäftsführer
  • Geschäftsführende Gesellschafter, für die in der Vergangenheit noch keine Überprüfung von Amts wegen durchgeführt wurde
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Abkömmlinge des Arbeitgebers, sofern für sie noch keine Überprüfung von Amts wegen stattgefunden hat
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Geschäftsführende Gesellschafter und mitarbeitende Familienangehörige sollten ein optionales Statusfeststellungsverfahren beantragen, wenn ihr Arbeitsverhältnis bereits vor 2008 (mitarbeitende Familienangehörige) oder 2005 (Gesellschaftergeschäftsführer) aufgenommen wurde. Eine automatische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für neue Arbeitsverhältnisse wurde für diese Personengruppen erst zu diesen Zeitpunkten eingeführt. Ältere Arbeitsverhältnisse können daher noch ungeklärt sein und sollten durch ein optionales Statusfeststellungsverfahren überprüft werden.

 

Wie läuft optionales Statusfeststellungsverfahren ab?

Ein optionales Statusfeststellungsverfahren muss von einer Person beantragt werden. Das können zum Beispiel ein Arbeitnehmer oder auch -geber sein. Der Antrag für ein optionales Statusfeststellungsverfahren muss bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. In den Antragsformularen für ein optionales Statusfeststellungsverfahren müssen grundsätzlich der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber verschiedene Angaben zum Beschäftigungsverhältnis gemacht werden. Außerdem muss angegeben werden, auf welchen Sozialversicherungsstatus das Arbeitsverhältnis überprüft werden soll.

Anschließend wird anhand der Angaben geprüft, ob durch das Arbeitsverhältnis die notwendigen Kriterien für den gewünschten Sozialversicherungsstatus erfüllt werden. Das Ergebnis wird dem Antragsteller in einem Bescheid mitgeteilt.