Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren Antrag

Geschäftsführer, Gesellschafter, Mitarbeitende Familienangehörige oder Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen sich der Sozialversicherungsstaus nicht eindeutig erkennen lässt, können ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich feststellen lassen. Für eine solche Überprüfung des Sozialversicherungsstatus ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Sie ermittelt auf Grundlage von § 7 SGB IV, ob bei einer Person Sozialversicherungspflicht oder -freiheit vorliegt.

Statusfeststellungsverfahren auf Antrag
Für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens muss ein Antrag gestellt werden. Dieser Antrag für ein Statusfeststellungsverfahren besteht aus einem umfangreichen Antragsformular. Unabhängig von der Tätigkeit oder Funktion im Betrieb müssen alle Antragsteller einen einheitlichen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren einreichen. Zusätzlich müssen die Antragsteller eine weitere Anlage entsprechend ihrer Tätigkeit im Unternehmen ausfüllen.

Der Antrag für ein Statusfeststellungsverfahren kann sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber gestellt werden. Alternativ können auch beide gemeinsam den Antrag stellen. In jedem Fall müssen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer umfangreiche Angaben zum Arbeitsverhältnis machen. Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass der Arbeitgeber Kenntnis von seinen Angaben erhält, ist es möglich, dass beide ihre Angaben getrennt einreichen. Anhand der Angaben im Antrag wird das Statusfeststellungsverfahren durchgeführt und geprüft, ob die notwendigen Voraussetzung für einen angegebenen Sozialversicherungsstatus erfüllt werden.

Automatisches Statusfeststellungsverfahren ohne Antrag

Bei bestimmten Gruppen von Angestellten ist es nicht nötig, einen Antrag auf ein Statusfeststellungsverfahren zu stellen. Das ist bei Gesellschafter-Geschäftsführern und bei mitarbeitenden Familienangehörigen oder Ehepartern der Fall. Bei ihnen wird ein Statusfeststellungsverfahren automatisch durchgeführt, sobald der Arbeitgeber ein entsprechendes Arbeitsverhältnis bei den Sozialversicherungsträgern anmeldet.

Ein solches automatische Statusfeststellungsverfahren ohne Antrag durch die betroffenen Personen wird für Gesellschafter-Geschäftsführer seit 1. Januar 2005 und für mitarbeitende Familienangehörige oder Ehepartner seit dem 01. Januar 2008 durchgeführt. Ältere Arbeitsverhältnisse werden nicht automatisch überprüft. Betroffene sollten daher in Zweifelsfällen wie alle anderen Personen auch einen Antrag für ein Statusfeststellungsverfahren stellen. Auf diese Weise können sie Klarheit über ihren Sozialversicherungsstatus erhalten. Bei Sozialversicherungsfreiheit besteht die Möglichkeit in eine private Krankenkasse und Altersvorsorge zu wechseln.