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Statusfeststellungsverfahren AOK

Sinn und Zweck eines Statusfeststellungsverfahren AOK liegt darin, die Sozialversicherungspflicht in Zweifelsfällen eindeutig zu bestimmen und festzulegen. Die Durchführung des Verfahrens ist in § 7a SGB IV festgelegt. Das Statusfeststellungsverfahren der AOK stellt dabei eine von zwei Möglichkeiten zur Durchführung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dar. Es handelt sich dabei um das sogenannte obligatorische Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die zweite Möglichkeit stellt das Anfrageverfahren dar, bei dem eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung auf Antrag einer Person stattfindet.

Wann leitet Statusfeststellungsverfahren AOK ein?

Immer dann, wenn ein Arbeitgeber für ein neues Arbeitsverhältnis eine DEÜV-Meldung vornimmt, prüft die zuständige Krankenkasse, ob es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis mit einem:

  • Familiengehörigen, Ehe- / Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers
  • Gesellschafter-Geschäftsführer

handelt.

Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einer Person aus diesen beiden Gruppen wird ein Statusfeststellungsverfahren von AOK eingeleitet, wenn der Arbeitnehmer bei dieser Krankenkasse versichert ist. Genauso wird das Verfahren aber auch von jeder anderen Krankenkasse eingeleitet.

Zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren, das die AOK eingeleitet hat, werden den betroffenen Personen von der Deutschen Rentenversicherung Bund Formulare zugeschickt, in denen sie Angaben zum Arbeitsverhältnis machen müssen. Diese Formulare werden anschließend von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ausgewertet und der Sozialversicherungsstatus für das betreffende Arbeitsverhältnis festgelegt. Der ermittelte Status wird anschließend in einem Bescheid bekannt gegeben.

Statusfeststellungsverfahren AOK nur für neue Arbeitsverhältnisse

Eine Beantragung eines Statusfeststellungsverfahrens durch AOK oder andere Krankenkassen findet erst seit 2008 für mitarbeitende Familienangehörige und seit 2005 für Gesellschafter-Geschäftsführer statt und betrifft nur neue Arbeitsverhältnisse. Für ältere Arbeitsverhältnisse wird kein Statusfeststellungsverfahren von AOK eingeleitet.

Um ihren Sozialversicherungsstatus dennoch verbindlich prüfen zu lassen, können die Betroffenen bei berichtigten Zweifeln an ihrem Status ein fakultatives Anfrageverfahren beantragen. Das fakultative Anfrageverfahren unterscheidet sich hauptsächlich darin, dass das Statusfeststellungsverfahren nicht AOK sondern der Betroffene selber beantragt.