Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren bei Minijob

Wird ein geringfügiges Arbeitsverhältnis zusätzlich zu einem weiteren Beschäftigungsverhältnis oder von bestimmten Personengruppen ausgeführt, kann es zu Problemen bei der Feststellung des Sozialversicherungsstatus kommen. In diesen Fällen sollte auf jeden Fall ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob stattfinden. In der überwiegenden Mehrheit sind geringfügige Arbeitsverhältnisse jedoch sozialversicherungsfrei und ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob nicht notwendig.

Seit einiger Zeit haben sich hierbei jedoch Änderungen ergeben. So muss ein Arbeitgeber für ein geringfügiges Arbeitsverhältnis Pauschalen an die Kranken- und Rentenversicherung abführen. Der Arbeitnehmer muss seit einiger Zeit ebenfalls einen reduzierten Beitrag von ca. 3 % zur Rentenversicherung zahlen. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sich die Arbeitnehmer aber befreien lassen.

Statusfeststellungsverfahren bei Minijob bei zusätzlichen Arbeitsverhältnissen

Ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob kann sinnvoll sein, wenn die betroffene Person weitere Arbeitsverhältnisse hat. Ein weiterer Grund für ein Statusfeststellungsverfahren bei Minijob kann auch sein, dass der Arbeitnehmer zu einer Personengruppe gehört, bei der es aus verschiedenen Gründen immer wieder zu Unklarheiten bei der Sozialversicherungspflicht kommen kann.

Wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beispielsweise von einem Gesellschafter-Geschäftsführer oder einem mitarbeitenden Familienmitglied ausgeführt, sollte in einem Statusfeststellungsverfahren bei dem Minijob geprüft werden, ob für die Tätigkeit Sozialversicherungsfreiheit oder -pflicht besteht.

Wird für die Tätigkeit in einem Statusfeststellungsverfahren bei Minijob Sozialversicherungsfreiheit bestätigt, müssen weder vom Arbeitgeber, noch vom Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden. Sozialversicherungsfreiheit liegt vor, wenn für ein Arbeitsverhältnis unter anderem gilt, dass:

  • Keine Weisungsbindung besteht
  • Arbeitszeit, -art, -ort und -umfang frei gewählt werden können
  • Eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot (§ 181 BGB) vorliegt
  • unternehmerisches Risiko übernommen wird
  • Das Unternehmen eigenständig rechtlich nach außen vertreten werden kann
  • Die Bezahlung abhängig vom Unternehmensgewinn erfolgt

Wird das Statusfeststellungsverfahren bei Minijob eines Gesellschafter-Geschäftsführers durchgeführt, sind auch die Form und der Umfang der Beteiligung am Unternehmen und die damit verbundenen Mitbestimmungsmöglichkeiten entscheidende Kriterien für den Sozialversicherungsstatus.

Beratung für Statusfeststellungsverfahren bei Minijob nutzen

Weil die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person gerade bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen in der Regel sehr kompliziert ist, empfiehlt es sich, dass die Betroffenen in jedem Fall im Vorfeld eines Statusfeststellungsverfahrens bei Minijob eine Beratung in Anspruch nehmen. Dabei kann auf ihren Sonderfall eingegangen und eine Einschätzung der Umstände vorgenommen werden.