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Statusfeststellungsverfahren der BfA

Die Deutsche Rentenversicherung Bund ging 2005 durch eine Umbenennung aus der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hervor. Seitdem ist auch die Deutsche Rentenversicherung Bund für das Statusfeststellungsverfahren der BfA zuständig. Für die Durchführung des ehemaligen Statusfeststellungsverfahren der BfA wurde dabei eine eigene Institution eingerichtet: die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie ist der Deutschen Rentenversicherung Bund angegliedert und als einzige Instanz für die Festlegung des Sozialversicherungsstatus in Zweifelsfällen oder bei Unklarheiten zuständig.

Verfahrensformen entsprechen Statusfeststellungsverfahren der BfA

Trotz geänderten Zuständigkeit unterscheidet sich eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung nur geringfügig von einem ehemaligen Statusfeststellungsverfahren der BfA. Die rechtliche Grundlage zur Durchführung der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus bildet § 7a SGB IV. Darin sind wie auch schon im Statusfeststellungsverfahren der BfA zwei verschiedene Verfahrensweisen festgelegt:

  • Obligatorisches Verfahren
  • Fakultatives oder Anfrageverfahren

Das obligatorische Verfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung und vor allem immer dann, wenn für ein neues Arbeitsverhältnis von einem Arbeitgeber eine DEÜV-Meldung vorgenommen wird und es sich bei den Arbeitnehmern um eine der folgenden Personen handelt:

  • Mitarbeitende Familienmitglieder, Ehe- oder Lebenspartner sowie Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Geschäftsführende Gesellschafter

Anfrageverfahren erfolgt analog zu Statusfeststellungsverfahren der BfA

Die zweite Verfahrensform, die auch schon für ein Statusfeststellungsverfahren der BfA existierte, ist das Anfrageverfahren. Hierbei muss eine Person, deren Sozialversicherungsstatus fraglich ist, einen Antrag auf das Verfahren stellen. Das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, hat jede Person, deren Status noch nicht verbindlich überprüft wurde, oder für die eine solche Überprüfung eingeleitet wurde.

Weil die obligatorische Überprüfung des Sozialversicherungsstatus für Gesellschafter-Geschäftsführer erst zum 01. Januar 2005 eingeführt wurde, kann es bei älteren Arbeitsverhältnissen notwendig werden, dass auch Personen einen Antrag auf sozialversicherungsrechtliche Beurteilung stellen müssen, für die inzwischen das obligatorische Verfahren gilt. Das gilt zum Beispiel für Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen bis 2005 noch kein Statusfeststellungsverfahren der BfA durchgeführt wurde, deren Arbeitsverhältnis  aber bereits früher begonnen hat.