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Statusfeststellungsverfahren Ehefrau

Gerade bei kleineren oder mittelständischen Unternehmen ist sehr häufig in der Firma die Ehefrau des Gesellschafter und/oder Geschäftsführers oder Inhabers angestellt.

Durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit ist deshalb mit dem § 7a SGB IV das Statusfeststellungsverfahren Ehefrau eingeführt worden. Die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete Clearingstelle hat in einem Statusfeststellungsverfahren Ehefrau darüber zu entscheiden, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, von Amts wegen wird es eingeleitet wenn ein Angehöriger des Arbeitgebers für eine Tätigkeit innerhalb von 6 Wochen ab Anstellung bei der Einzugsstelle im DFÜ-Verfahren angemeldet wird.


In der Praxis gehen die meisten Betroffenen Ehefrauen / Ehegatten gemeinhin von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus. Da die Personen keine oder nur geringe Gesellschaftsanteile an der Firma halten, meldet sie der Steuerberater / Lohnbuchhalter zur Sozialversicherung an. Doch dies erweist sich häufig im Nachhinein als nicht zutreffend.

Mitarbeitende Ehefrauen / Ehegatten stehen nicht in einem "typischen" Arbeitsverhältnis, z.B. weil es in einem Familienbetrieb ist, Bürgschaften für das Unternehmen übernommen wurden keine Gütertrennung vereinbart wurde. Deshalb sollten Sie den sozialversicherungsrechtlichen Status überprüfen zu lassen. Denn Rechtssicherheit ist für die Betroffenen auf alle Fälle im Leistungsfall von entscheidender Bedeutung um einer Leistungsverweigerung der SV-Träger für das Statusfeststellungsverfahren Ehefrau zu entkommen.