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Statusfeststellungsverfahren Klage

Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle einen Bescheid über die Versicherungspflicht erlassen, so sind nach Erlass des Widerspruchbescheides die Sozialgerichte zuständig. Gegner ist der Rentenversicherungsträger. Der Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid ist innerhalb von 4 Wochen ab Erhalt des Feststellungsbescheides an die DRB zu richten. Wird dem Widerspruch vom Statusfeststellungsbescheid vom Statusfeststellungsverfahren Klage nicht abgeholfen, so ist Klage beim Sozialgericht einzureichen.

Durch das Widerspruchs- und Klageverfahren der Statusfeststellungsverfahren Klage erreichen Sie – anders als sonst in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – eine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Bis zur endgültigen Entscheidung zahlen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge. Wird die Entscheidung in der letzten Instanz bestätigt, müssen Sie die SV-Beiträge allerdings nachzahlen.


Arbeitnehmer, Arbeitgeber und die Deutsche Rentenversicherung Bund / Clearingstelle werden im gerichtlichen Verfahren beigeladen. Die Sozialgerichte sind zuständig bei Streitigkeiten über den SV-Status, die Arbeitsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten zwischen AN und AG über den nachträglichen Abzug von Arbeitnehmeranteilen am Sozialversicherungsbeitrag.

Bis zur endgültigen Entscheidung der Sozialgerichte muss die Firma auch keine Meldungen für Ihren Arbeitnehmer abgeben. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer während dieser Zeit auch keine Leistungen aus der Sozialversicherung.