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Statusfeststellungsverfahren Krankenkasse AOK

Seit 2010 ist für die Ermittlung des Sozialversicherungsstatus in Zweifelsfällen ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Sie wurde als zentrale Stelle eingerichtet, deren sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen von allen Sozialversicherungsträgern anerkannt werden. Sie arbeitet in deren Auftrag und ist der Rentenversicherung Bund angegliedert. In einigen Fällen kann es gemäß § 7a SGB IV vorkommen, dass ein Statusfeststellungsverfahren Krankenkasse AOK einleitet.

 

Wann leitet Statusfeststellungsverfahren Krankenkasse AOK ein?

Eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung kann laut § 7a SGB IV auf zwei unterschiedliche Weisen erfolgen:

  • fakultativ auf Anfrage bzw. Antrag einer Person
  • obligatorisch von Amts wegen

Das Anfrageverfahren kann von jeder Person, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat, oder von ihrem Arbeitgeber eingeleitet werden. Das obligatorische Verfahren wird hingegen in unterschiedlichen Situationen von Amts wegen eingeleitet, ohne dass die betreffende Person selber eine Überprüfung beantragt hat. Zum Beispiel kann ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren Krankenkasse AOK einleiten.

Dabei leitet ein Statusfeststellungsverfahren die Krankenkasse AOK immer dann ein, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Person aus bestimmten Personenkreisen zur Sozialversicherung anmeldet. Das sind:

  • Mitarbeitende Familienangehörige, Ehe- oder Lebenspartner sowie Abkömmlinge des Arbeitgebers
  • Geschäftsführende Gesellschafter

Weil die DEÜV-Meldung eines neuen Arbeitsverhältnisses immer bei der Krankenversicherung des Arbeitnehmers gemacht wird, leitet ein Statusfeststellungsverfahren die Krankenkasse AOK immer dann ein, wenn der betreffende Arbeitnehmer bei ihr versichert ist. Ist der Arbeitnehmer bei einer anderen Krankenversicherung versichert, ist diese für die Einleitung eines obligatorischen Verfahrens zuständig.

 

Ablauf Statusfeststellungsverfahren, das Krankenkasse AOK eingeleitet hat

Wurde ein Statusfeststellungsverfahren durch Krankenkasse AOK oder eine andere Krankenversicherung eingeleitet, werden dem Arbeitnehmer und auch seinem Arbeitgeber die notwendigen Formulare für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zugeschickt. Diese müssen dann ausgefüllt und an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geschickt werden. Sie ist für die eigentliche sozialversicherungsrechtliche Überprüfung zuständig und alle Sozialversicherungsträger sind an die Entscheidungen der Clearingstelle gebunden.

Nach einer Bearbeitungszeit von ungefähr vier Wochen wird der ermittelte Sozialversicherungsstatus den betroffenen Personen in einem schriftlichen Bescheid übermittelt. Gegen den Bescheid können Widerspruch und weitere Rechtsmittel eingelegt werden. Damit hat in einem Statusfeststellungsverfahren die Krankenkasse AOK lediglich eine prüfende Aufgabe und ist gegebenenfalls für die Einleitung einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung zuständig.