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Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte / Lebenspartner

Für die Beurteilung des Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte / Lebenspartner der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Lebensgefährten und Lebenspartnern gelten die gleichen Grundsätze, die auch allgemein für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt maßgebend sind.


Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist von den Beteiligten im Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Den mitarbeitenden Lebenspartnern / Lebensgefährten ist dabei keine gesetzliche Sonderstellung eingeräumt.

Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Lebensgefährten und Lebenspartnern kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn

  • der mitarbeitende Lebensgefährte und Lebenspartner in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt,
  • der mitarbeitende Lebensgefährte und Lebenspartner dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, wenn auch in abgeschwächter Form, unterliegt,
  • der mitarbeitende Lebensgefährte und Lebenspartner anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird
  • der mitarbeitende Lebensgefährte und Lebenspartner anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird
  • von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet in der Anmeldung für einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten des Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte / Lebenspartner anzugeben, ob der Beschäftigte zum Arbeitgeber in einer Beziehung als Lebenspartner oder Lebensgefährte steht.

Die Krankenkasse teilt der Deutschen Rentenversicherung Bund / Clearingstelle den Meldeschlüssel mit. Die Clearingstelle der DRB sendet den Betroffenen einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung zu. Sie entscheidet, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder der mitarbeitende Lebensgefährte und Lebenspartner seine Mitarbeit auf familienhafter Basis leistet. Über die versicherungsrechtliche Entscheidung erhalten der Beschäftigte sowie der Arbeitgeber einen Feststellungsbescheid für das Statusfeststellungsverfahren Lebensgefährte / Lebenspartner.