Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren Minijob

Die Sozialversicherungspflicht bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen ist vergleichsweise einfach und eindeutig geregelt. Zu Problemen kommt es vor allem immer dann, wenn das geringfügige Arbeitsverhältnis neben anderen Beschäftigungsverhältnissen oder von Personen bestimmter Personenkreise ausgeübt wird. In diesen Fällen sollte mit einem Statusfeststellungsverfahren Minijob überprüft werden, ob Sozialversicherungspflicht besteht.

Seit 2013 müssen Arbeitgeber für ein geringfügiges Arbeitsverhältnis Pauschalen an Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Der Arbeitnehmer muss außerdem einen reduzierten Rentenversicherungsbeitrag von 3 Prozent zahlen. Von diesem kann er sich aber befreien lassen. Mit einem Statusfeststellungsverfahren Minijob können Arbeitnehmer und Arbeitgeber prüfen lassen, ob überhaupt Abgaben gezahlt werden müssen.

Statusfeststellungsverfahren Minijob für bestimmte Personenkreise

Zu Problemen mit der Sozialversicherungspflicht kommt es immer wieder bei bestimmten Personenkreisen, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Stellung im Unternehmen trotz eines Angestelltenverhältnisses als sozialversicherungsfrei eingestuft werden. Daher sollten insbesondere geschäftsführende Gesellschafter und mitarbeitende Familienangehörige mit einem Statusfeststellungsverfahren bei Minijob prüfen lassen, ob sie der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Weitere Gruppen, die ein Statusfeststellungsverfahren für Minijob durchführen lassen sollten, sind:

  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften

Wird im Statusfeststellungsverfahren für Minijob bestätigt, dass keine Sozialversicherungspflicht besteht, müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung abführen.

 

Wann wird in Statusfeststellungsverfahren für Minijob Sozialversicherungsfreiheit bestätigt?

Sozialversicherungsfreiheit wird in einem Statusfeststellungsverfahren für Minijob bestätigt, wenn das Arbeitsverhältnis so gestaltet ist, dass der Arbeitnehmer:

  • nicht weisungsgebunden ist
  • unternehmerisches Risiko trägt
  • das Unternehmen rechtlich eigenständig nach außen vertreten kann
  • vom Selbstkontrahierungsverbot befreit ist (§ 181 BGB)
  • frei über Arbeitszeit, -art, -ort und -umfang bestimmen kann

Ist der betreffende Arbeitnehmer außerdem als Gesellschafter am Unternehmen beteiligt, werden bei einem Statusfeststellungsverfahren für Minijob außerdem die Art und der Umfang der Beteiligung sowie die damit verbundenen Mitspracherechte im Unternehmen berücksichtigt.

Beratung für Statusfeststellungsverfahren bei Minijob

Weil die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in den genannten Fällen nicht immer einfach ist, empfiehlt sich auch bei einem Statusfeststellungsverfahren für Minijob, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Mit ihr lassen sich Fehler und Komplikationen im Verfahren sowie spätere Rechtsstreitigkeiten vermeiden.