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Statusfeststellungsverfahren mitarbeitende Familienangehörige

Um Zweifel am eigenen Sozialversicherungsstatus zu beseitigen, sollten mit einem Statusfeststellungsverfahren mitarbeitende Familienangehörige ihren Sozialversicherungsstatus verbindlich prüfen und festlegen lassen. Zu Zweifeln kommt es immer wieder, weil gerade Familienmitglieder, die in einem Familienunternehmen mitarbeiten, häufig im Unternehmen eine besondere Rolle einnehmen. Auch wenn sie formal als Angestellte im Unternehmen mitarbeiten, kann es daher vorkommen, dass sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständige und damit als sozialversicherungsfrei eingestuft werden.

Ein falscher Sozialversicherungsstatus kann jedoch unangenehme Konsequenzen haben. Zum Beispiel Beitragsnachforderungen oder Leistungsverweigerungen im Bedarfsfall. Um derartige Folgen auszuschließen, sollte ein Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige möglichst frühzeitig durchgeführt werden.

 

Wie können Statusfeststellungsverfahren mitarbeitende Familienangehörige durchführen lassen?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, wie ein Statusfeststellungsverfahren mitarbeitende Familienangehörige durchführen lassen können. Gemäß § 7a SGB IV gibt es für ein solches Verfahren zwei Möglichkeiten der Durchführung:

  • Fakultatives oder Anfrageverfahren, das auf Antrag einer Person durchgeführt wird
  • Obligatorisches Verfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird

Dabei können ein fakultatives Statusfeststellungsverfahren mitarbeitende Familienangehörige nur beantragen, wenn berechtigte Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus bestehen und noch kein Verfahren in der Vergangenheit durchgeführt wurde. Auch wenn ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige eingeleitet wurde, können sie selber kein Anfrageverfahren mehr stellen.

 

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige wird seit 2008 immer dann durchgeführt, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Familienmitglied zur Sozialversicherung anmeldet. In diesem Fall leitet die zuständige Krankenversicherung des Arbeitnehmers ein Statusfeststellungsverfahren für mitarbeitende Familienangehörige ein. Den Betroffenen werden die nötigen Antragsformulare zugeschickt, die sie ausfüllen und an die zuständige Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund weiterleiten müssen.

Ein Statusfeststellungsverfahren können mitarbeitende Familienangehörige nur dann selber beantragen, wenn noch keine obligatorische Überprüfung stattgefunden hat. Das ist insbesondere bei Arbeitsverhältnissen der Fall, die vor 2008 aufgenommen wurden. Bei diesen Arbeitsverhältnissen fand noch keine automatische Überprüfung des Sozialversicherungsstatus statt. In diesem Fall sollten ein Statusfeststellungsverfahren mitarbeitende Familienangehörige bei Zweifeln am Sozialversicherungsstatus grundsätzlich beantragen.