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Statusfeststellungsverfahren Mitwirkungspflicht

Gemäß § 7a SGB IV hat jede Person ein Anrecht auf Überprüfung des Sozialversicherungsstatus bei Zweifelsfällen am eigenen Status. Damit eine Überprüfung aber auch tatsächlich stattfinden kann, gilt für Antragsteller eines Statusfeststellungsverfahren Mitwirkungspflicht. Dies gilt sowohl für fakultative als auch für obligatorische Verfahren.

Die Mitwirkungspflicht im Statusfeststellungsverfahren umfasst vor allem eine Auskunftspflicht des Antragstellers bzw. der Person, die von Amts wegen in einem obligatorischen Verfahren überprüft wird.

Umsetzung der Mitwirkungspflicht im Statusfeststellungsverfahren

Die Mitwirkungspflicht im Statusfeststellungsverfahren besteht in der Praxis darin, dass der Antragsteller verpflichtet ist:

  • Alle erforderlichen Angaben für das Verfahren innerhalb der Antragsformulare zu machen
  • Alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen
  • Auskünfte auf alle späteren Nachfragen der zuständigen Stellen zu geben

Die zuständige Stelle ist in der Regel die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Bei der Antragstellung für ein Statusfeststellungsverfahren betrifft die Mitwirkungspflicht insbesondere die Anlagen, in denen der Antragsteller umfangreiche Angaben zum betreffenden Beschäftigungsverhältnis machen muss. Das sind die Anlagen:

  • C0031
  • C0032
  • C0033

Konsequenzen unzureichender Umsetzung der Mitwirkungspflicht im Statusfeststellungsverfahren

Kommt ein Antragsteller der Mitwirkungspflicht in einem Statusfeststellungsverfahren nicht ausreichend nach, kann dies vor allem folgende Konsequenzen haben:

  • Festlegung eines unerwünschten Sozialversicherungsstatus durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund
  • Das Verfahren wird nicht durchgeführt

Zur Festlegung eines unerwünschten oder unzutreffenden Sozialversicherungsstatus kann es kommen, wenn der Antragsteller im Statusfeststellungsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt und unvollständige oder unzutreffende Angaben zum Beschäftigungsverhältnis macht. Da diese Angaben jedoch die Beurteilungsgrundlage für die Clearingstelle sind, kann es passieren, dass sie anhand der gemachten Angaben zu einem unzutreffenden Ergebnis kommt. Ein solches Ergebnis im Nachhinein zu korrigieren ist häufig schwierig und zeitaufwändig.

Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht im Statusfeststellungsverfahren nicht nach und reichen die gemachten Angaben für eine Beurteilung des Versicherungsstatus nicht aus, kann das Verfahren nicht durchgeführt werden.

Personen die von sich aus eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung beantragen, sollten daher grundsätzlich im eigenen Interesse ihrer Mitwirkungspflicht im Statusfeststellungsverfahren vollständig nachkommen.