Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Statusfeststellungsverfahren » Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV bezeichnet eine obligatorische sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Es wird grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet. Eine Alternative zu diesem Verfahren stellt das Anfrageverfahren dar, das ebenfalls im gleichen Paragraphen beschrieben wird. Beide Verfahren schließen sich gegenseitig aus. Das heißt, ein Anfrageverfahren ist nicht mehr nach der Durchführung eines obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV möglich.

 

Wann findet Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV statt?

Ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wird grundsätzlich von Amts wegen eingeleitet. Zum Beispiel im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung. Vor allem findet ein solches obligatorisches Statusfeststellungsverfahren immer dann statt, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis zur Sozialversicherung anmeldet und es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis einer Person der folgenden Personenkreise handelt:

  • Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Mitarbeitenden Familiengehörigen, Ehe- oder Lebenspartner sowie Abkömmlingen

Bei diesen beiden Personenkreisen treten besonders häufig Zweifel am Sozialversicherungsstatus auf. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV wurde daher für Arbeitsverhältnisse mit Personen aus diesen Gruppen gesetzlich vorgeschrieben. Auf diese Weise wird der Sozialversicherungsstatus bereits zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses geklärt und es können keine Zweifel mehr auftreten.

 

Ablauf eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV

Der Ablauf eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist relativ einfach. Nach der Meldung eines entsprechenden Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung leitet die Krankenkasse des Arbeitnehmers ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein. Dem betroffenen Arbeitnehmer sowie seinem Arbeitgeber werden die notwendigen Formulare zugeschickt. Diese müssen wahrheitsgemäß ausgefüllt und an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund geschickt werden.

Die prüft anschließend anhand der Angaben in den Formularen, welcher Sozialversicherungsstatus vorliegt und teilt das Ergebnis in einem Bescheid mit. Dieser Vorgang dauert etwa vier Wochen. Bestehen begründete Zweifel am Ergebnis der Prüfung kann Widerspruch eingelegt werden. Bleibt dieser erfolglos, kann auch Klage gegen den ermittelten Sozialversicherungsstatus erhoben werden.