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Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV

Mit einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV wird der Sozialversicherungsstatus einer Person in Zweifelsfällen verbindlich geklärt. Zu derartigen Zweifelsfällen kann es bei bestimmten Gruppen von Personen immer wieder kommen. Besonders häufig treten Zweifel am Sozialversicherungsstatus bei folgenden Personenkreisen auf:

  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge eines Arbeitgebers
  • Fremdgeschäftsführer
  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Bestimmte Gruppen von Selbstständigen, die per Gesetz der Sozialversicherungspflicht unterliegen

 

Ablauf eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff. SGB IV

Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV kann auf zwei Weisen erfolgen:

  • Fakultatives Verfahren
  • Obligatorisches Verfahren

Das fakultative Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV kann jede Person beantragen, die Zweifel an ihrem aktuellen Sozialversicherungsstatus hat. Dazu muss sie oder ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Diese Stelle ist als einzige für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff. SGB IV zuständig. Die notwendigen Antragsformulare für ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV sind unter anderem bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erhältlich.

Anhand der Angaben in den Antragsformularen entscheidet die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund im Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV, welcher Sozialversicherungsstatus im Einzelfall vorliegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller in einem schriftlichen Bescheid mitgeteilt.

 

Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV

Bei einem obligatorischen Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV besteht der Unterschied zum fakultativen Verfahren lediglich darin, dass die betroffene Person nicht selber einen Antrag stellen muss. Stattdessen werden ihr die notwendigen  Formulare zugeschickt, die für die Durchführung des obligatorischen Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a ff. SGB IV ausgefüllt werden müssen.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren nach § 7a ff. SGB IV wird zum Beispiel von Amts wegen im Rahmen einer Betriebsprüfung eingeleitet oder von der Krankenkasse eingeleitet. Die Einleitung durch die Krankenkasse findet immer dann statt, wenn ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer aus einer der beiden folgenden Gruppen zur Sozialversicherung anmeldet:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige oder Abkömmlinge des Arbeitgebers