Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

Home » Statusfeststellungsverfahren » Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Aus verschiedenen Gründen kommt es bei verschiedenen Personenkreisen immer wieder zu Problemen bei der Feststellung und Beurteilung der Sozialversicherungspflicht. In diesen Fällen dient ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dazu, den korrekten Sozialversicherungsstatus individuell zu ermitteln. Neben Rechtssicherheit für die Betroffenen bietet ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV in vielen Fällen auch die Möglichkeit zur Sozialversicherungsfreiheit und ermöglicht damit einen Wechsel von der gesetzlichen Sozialversicherung zur privaten Versicherung. Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus können hingegen unangenehme Konsequenzen haben. Dazu gehören:

  • Verweigerung von Leistungen im Bedarfsfall, wenn keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat, der Betroffene aber von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen ist
  • Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger, wenn keine Beiträge gezahlt wurden, weil fälschlicherweise von Sozialversicherungspflicht ausgegangen wurde

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV?

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dient dazu, den Sozialversicherungsstatus einer Person individuell zu ermitteln. Dazu wird vor allem überprüft, ob anhand der Kriterien von § 7 SGB IV ein Beschäftigungsverhältnis für die Betroffenen vorliegt. Ist dies der Fall, besteht Sozialversicherungspflicht. Entspricht das Arbeitsverhältnis nicht diesen Kriterien für ein abhängiges Arbeitsverhältnis, besteht in der Regel keine Sozialversicherungspflicht.

Die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren kann nach § 7a SGB IV auf zwei verschiedene Weisen erfolgen:

  • als obligatorisches Statusfeststellungsverfahren, das von Amts wegen eingeleitet wird
  • als fakultatives Feststellungs- oder Anfrageverfahren, das von einem Arbeitnehmer oder seinem Arbeitgeber beantragt werden muss

In beiden Fällen ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV zuständig. Unabhängig von der Form des Verfahrens wird der Sozialversicherungsstatus anhand von Angaben ermittelt, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zum Beschäftigungsverhältnis machen müssen.

Wer ist für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV zuständig?

Für die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ist einzig und allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig. Diese Institution wurde 2010 eingerichtet und arbeitet im Auftrag aller Sozialversicherungsträger. Der von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV ermittelte Sozialversicherungsstatus ist daher gegenüber allen Sozialversicherungsträgern gültig und wird von diesen anerkannt.