Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren Prokurist

Ob in einem Statusfeststellungsverfahren ein Prokurist als sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei eingestuft wird, hängt in der Regel weniger von der Tatsache ab, ob die betreffende Person Prokura hat oder nicht, sondern von der Art der Beschäftigung. Die Prokura kann bei der Beurteilung des Sozialversicherungsstatus in einem Statusfeststellungsverfahren Prokurist durchaus ein ausschlaggebender Faktor zum Beispiel für Sozialversicherungsfreiheit sein. Aus diesem Grund sollte ein Statusfeststellungsverfahren von Prokuristen in jedem Fall beantragt werden.

Automatische sozialversicherungsrechtliche Überprüfung

Je nach Art der Beschäftigung wird ein Statusfeststellungsverfahren beim Prokurist automatisch durchgeführt. Das geschieht immer dann, wenn der Prokurist im Unternehmen als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist oder als mitarbeitender Familienangehöriger, Ehe- oder Lebenspartner oder auch als Abkömmling in einem Familienunternehmen beschäftigt ist. In diesem Fall wird seit 2008, bzw. 2005 bei Gesellschafter-Geschäftsführern, ein Statusfeststellungsverfahren beim Prokurist bereits zum Beginn seines Arbeitsverhältnisses durchgeführt. Sozialversicherungsfreiheit wird dabei in der Regel festgelegt, wenn die folgenden Kriterien für das Arbeitsverhältnis zutreffen:

  • Es besteht keine Weisungsbindung
  • Die Bezahlung erfolgt gewinnabhängig
  • Über Arbeitszeit, -ort, -art und -umfang kann der Arbeitnehmer frei entscheiden
  • Der Arbeitnehmer kann das Unternehmen alleine rechtlich nach außen vertreten (z. B. durch Prokura)
  • Es liegt eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gemäß § 181 BGB vor

Abhängig vom Einzelfall können immer auch weitere Kriterien in einem Statusfeststellungsverfahren beim Prokurist mit herangezogen werden. Auch müssen nicht immer alle Kriterien in gleichem Maße erfüllt sein.

Statusfeststellung auf Antrag

Ist der Prokurist nicht als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig und in keiner Weise familiär bzw. ehelich mit dem Arbeitgeber verbunden, findet kein automatisches Statusfeststellungsverfahren beim Prokurist statt. In diesem Fall sollte er grundsätzlich von sich aus eine sozialversicherungsrechtliche Überprüfung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen. Dabei gilt, dass das Statusfeststellungsverfahren vom Prokuristen so früh wie möglich beantragt werden sollte, um eventuelle Nachforderungen der Sozialversicherungsträger zu einem späteren Zeitpunkt möglichst von Anfang an auszuschließen. Bevor ein Statusfeststellungsverfahren vom Prokurist beantragt wird, sollte dieser sich immer kompetent rechtlich beraten lassen.