Sind Sie sozialversicherungsfrei oder -pflichtig?

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Statusfeststellungsverfahren SGB

Bei den meisten Personen ist klar, welchen Sozialversicherungsstatus sie inne haben. In der Regel gilt, dass abhängig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig und selbstständig Tätige sozialversicherungsfrei sind. Sowohl bei den Angestellten als auch bei den Selbstständigen gibt es jedoch Ausnahmen von dieser Regel. In solchen Fällen kann mit einem Statusfeststellungsverfahren nach SGB IV der zutreffende Sozialversicherungsstatus verbindlich geklärt und festgelegt werden.

Was regelt für Statusfeststellungsverfahren SGB?

Die Grundlagen für eine solche sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sind gesetzlich genau festgelegt. Dabei regelt für ein Statusfeststellungsverfahren SGB IV an verschiedenen Stellen:

  • Nach welchen Kriterien ein Beschäftigungsverhältnis als abhängig oder selbstständig einzustufen ist
  • Den Ablauf von Statusfeststellungsverfahrens (SGB IV, § 7a)
  • Unter welchen Voraussetzungen von wem ein Statusfeststellungsverfahren nach SGB eingeleitet werden kann

Wie funktioniert ein Statusfeststellungsverfahren nach SGB IV?

Ein Statusfeststellungsverfahren nach SGB kann grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Weisen eingeleitet werden:

  • Von Personen als fakultatives Verfahren
  • Von Amts wegen als obligatorisches Verfahren

Die beiden Verfahren unterscheiden sich lediglich darin, wie sie eingeleitet werden. Der Verfahrensverlauf ist ansonsten identisch.

In jedem Fall müssen für ein Statusfeststellungsverfahren nach SGB zuerst die entsprechenden Formulare vom Arbeitgeber wie auch dem Arbeitnehmer ausgefüllt werden. Anschließend müssen diese ausgefüllten Formulare bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund eingereicht werden. Diese prüft die Unterlagen und legt anhand der Angaben zum Arbeitsverhältnis fest, welcher Sozialversicherungsstatus zutreffend ist. Abschließend erhält der Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über den ermittelten Sozialversicherungsstatus.

 

Wer benötigt ein Statusfeststellungsverfahren nach SGB IV?

Ein Statusfeststellungsverfahren findet nach SGB IV für bestimmte Personen automatisch statt. Das betrifft:

  • Gesellschaftergeschäftsführer
  • Mitarbeitende Familienangehörige und Abkömmlinge von Arbeitgebern

Für diese beiden Personengruppen wird ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren nach SGB durchgeführt, sobald sie ein entsprechendes Arbeitsverhältnis aufnehmen. Darüber hinaus kann ein fakultatives Verfahren von jeder Person beantragt werden, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat und für die weder:

  • In der Vergangenheit eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung stattgefunden hat
  • Bereits ein obligatorisches Verfahren eingeleitet worden ist

Zweifel am Sozialversicherungsstatus treten besonders häufig auf bei:

  • Gesellschaftergeschäftsführern
  • Fremdgeschäftsführern
  • Mitarbeitenden Gesellschaftern
  • Mitarbeitenden Familienangehörigen und Abkömmlingen von Arbeitgebern
  • Vorständen von Aktiengesellschaften
  • Bestimmten Gruppen von Selbstständigen