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Statusfeststellungsverfahren TK

Bestehen bei einer Person Zweifel am Sozialversicherungsstatus, hat sie die Möglichkeit, mit einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung diese Zweifel ausräumen zu lassen. Zweifel am Sozialversicherungsstatus treten besonders oft auf bei:

  • Familienangehörigen und Abkömmlingen, die im Unternehmen eines Verwandten mitarbeiten
  • Geschäftsführenden Gesellschaftern
  • Mitarbeitenden Gesellschaftern
  • Fremdgeschäftsführern
  • Bestimmten Gruppen von Selbstständigen
  • Vorständen von Aktiengesellschaften

Für Gesellschaftergeschäftsführer und mitarbeitende Familienmitglieder und Abkömmlinge wird eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung inzwischen automatisch durchgeführt. Unter bestimmten Voraussetzung leitet in diesen Fällen ein Statusfeststellungsverfahren TK (Techniker Krankenkasse) ein.

 

Leitet in allen Fällen Statusfeststellungsverfahren TK ein?

Ein Statusfeststellungsverfahren leitet die TK nur unter bestimmten Voraussetzungen ein. Grundsätzlich können sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen laut § 7a SGB IV auf zwei Weisen durchgeführt werden:

  • Anfrage- oder fakultatives/optionales Verfahren
  • Obligatorisches Verfahren

Anfrageverfahren werden in jedem Fall von einer Person, die Zweifel an ihrem Sozialversicherungsstatus hat, ohne Beteiligung der Krankenkasse direkt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragt.

Obligatorische Verfahren werden hingegen automatisch von Amts wegen eingeleitet. In diesem Fall kann ein Statusfeststellungsverfahren von der TK oder einer anderen Krankenversicherung eingeleitet werden.

 

Wann leitet Statusfeststellungsverfahren TK ein?

Ein Statusfeststellungsverfahren leitet TK dann ein, wenn ein Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Person zur Sozialversicherung anmeldet und diese Person bei der Techniker Krankenkasse versichert ist und zum Kreis der Personen gehört, für die ein obligatorisches Verfahren durchgeführt wird.

Sobald also ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Gesellschaftergeschäftsführer oder einem mitarbeitenden Familienangehörigen zur Sozialversicherung anmeldet und diese Person bei der Techniker Krankenkasse versichert ist, leitet die TK automatisch ein Statusfeststellungsverfahren ein.

Allerdings hat im Statusfeststellungsverfahren die TK nur die Aufgabe, das Verfahren einzuleiten. Die eigentliche Prüfung des Sozialversicherungsstatus findet wie bei allen anderen Verfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund statt.

 

Beratung bei Statusfeststellungsverfahren TK nutzen

Unabhängig davon, ob ein Statusfeststellungsverfahren von der TK eingeleitet wird, oder eine Person direkt ein Anfrageverfahren beantragen möchte, empfiehlt es sich, vor der Antragstellung eine unabhängige Beratung in Anspruch zu nehmen. Diese berät zu Fragen des Sozialversicherungsstatus und hilft dabei, Verfahrensfehler, die zu einem unerwünschten Sozialversicherungsstatus führen können, zu vermeiden.