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Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren

Bei den allermeisten Menschen ist der Sozialversicherungsstatus eindeutig. Allerdings nicht bei allen. Immer wieder kommt es vor, dass bei Personen Unklarheiten beim Sozialversicherungsstatus auftreten. In diesen Fällen leistet eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung Klarheit. Die Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren liegt seit einigen Jahren bei einer zentralen Stelle. Auf diese Weise werden unterschiedliche Beurteilungen verschiedener Stellen vermieden.

Zweifel am Sozialversicherungsstatus treten bei bestimmten Personenkreisen häufiger auf als bei anderen. Betroffen sind insbesondere Führungskräfte und leitende Angestellte. Bei den folgenden Gruppen treten Zweifel am Sozialversicherungsstatus beispielsweise besonders oft auf:

  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Geschäftsführende Gesellschafter
  • Mitarbeitende Angehörige und Abkömmlinge von Arbeitgebern
  • Bestimmte Gruppen von selbstständigen
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Fremdgeschäftsführer

 

Bei wem liegt Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren?

Vor einigen Jahren wurde die Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren zentralisiert. Seitdem liegt die Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren ausschließlich bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese Institution ist der Deutschen Rentenversicherung Bund angegliedert, arbeitet jedoch im Auftrag aller Sozialversicherungsträger. Diese sind alle an die Entscheidungen der Clearingstelle gebunden.

Vor der Einrichtung der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund lagen für Statusfeststellungsverfahren die Zuständigkeiten mitunter bei verschiedenen Stellen. Das bedeutete für die betroffenen Personen, dass sie ihren Sozialversicherungsstatus von verschiedenen Stellen beurteilen lassen mussten. Nicht selten kam es dabei zu widersprüchlichen Ergebnissen.

Keine weitere Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren

Durch die ausschließliche Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden die Probleme, die in der Vergangenheit durch unterschiedliche Beurteilungen zustande gekommen waren, beseitigt. Zwar können verschiedene Sozialversicherungsträger immer noch ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnisses liegt aber in jedem Fall bei der Clearingstelle.

Eine Einschränkung der Zuständigkeit für Statusfeststellungsverfahren bildet jedoch die Künstlersozialkasse. Sie prüft anhand bestimmter Kriterien, ob einzelne Personen der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht für Künstler und Publizisten unterliegen. Der von ihr vergebene Sozialversicherungsstatus wird wie die Ergebnisse der Clearingstelle ebenfalls von allen Sozialversicherungsträgern anerkannt.